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Im Laufe eines Jahres treten häufig neue Gesetze und Regelungen in Kraft, die finanzielle Auswirkungen oder bauliche Maßnahmen für Immobilienbesitzer und Bauherren bedeuten. Damit Sie aktuell informiert sind, sammeln wir die wichtigsten Änderungen für Sie.

+++ Neuerungen ab September 2024 +++

Die Europäische Zentralbank (EZB) hat im September den Leitzins zum zweiten Mal in diesem Jahr gesenkt: um 0,25 Prozentpunkte auf jetzt 3,5 Prozent.

Was passiert bei der Bauzinsentwicklung? Wir beobachten das aktuelle Zinsniveau und erklären die Auswirkungen auf die Baufinanzierung in unserem Artikel "Bauzinsen aktuell".

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Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hat in ihrer Pressemitteilung den Start des Förderprogramms „Jung kauft Alt“ zum 3. September 2024 bekanntgegeben. Das Programm richtet sich an junge Familien, um sie beim Erwerb von älteren, oft sanierungsbedürftigen Bestandsgebäuden zu unterstützen. Die neue Förderung wird in Form eines zinsverbilligten Kredites gewährt. Lesen Sie dazu mehr in unserem Artikel "Jung kauft Alt: alle Infos zum KfW-Förderprogramm Altbau".
 

Was Sie zur Heizungsförderung Neues wissen sollten:

  • Nach Informationen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) können seit Ende August auch Vermieter von Einfamilienhäusern die Heizungsförderung beantragen. 
  • Außerdem ist ab September die digitale Einreichung der Rechnungen möglich. 
  • Jetzt heißt es erst beantragen und dann mit der Maßnahme an der Heizung beginnen: Für alle ab September gestarteten Heizungsmaßnahmen gilt, dass die Beantragung der Förderung vor Beginn der Arbeiten zu stellen ist. Die Übergangsregelung bei Start der Heizungsförderung Ende 2023, die die Beantragung nach Beginn des Vorhabens ermöglichte, ist ausgelaufen.
     

Weitere Neuerungen:

  • Wer als Eigentümer mit Gas heizt, ist bis zum 30.09.2024 zum Heizungs-Check durch einen Fachmann verpflichtet. Das schreibt die "Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen" vor. Entstanden ist diese während der Energiekrise, weil falsch eingestellte Heizungen Energie verschwenden.
  • Bis Monatsende müssen Krankenkassen ermöglichen, dass Versicherte ihre Erklärung für oder gegen eine Organspende in einer App abgeben können. Jeder, der möchte, konnte und kann die Spendenbereitschaft bereits seit März im zentralen Online-Register über die Online-Funktion des Personalausweises hinterlegen.
  • Ab September gilt die neue Abgasnorm Euro 6e für neu zugelassene Pkw und leichte Nutzfahrzeuge. Die Norm umfasst drei Phasen. Die EU plant, den CO2-Ausstoß bis 2030 um 55 Prozent bei Pkw und um 51 Prozent bei LNF im Vergleich zu 2021 zu senken. Außerdem gelten strengere Grenzwerte für Stickoxide und Partikel, die Hersteller unter realen Fahrbedingungen auf der Straße erfüllen müssen.
  • Werfen Sie jetzt einen Blick auf die Kennzeichnung Ihrer Winterreifen, denn die Übergangsfrist für "M+S"-Winterreifen läuft zum 30. September 2024 aus. Wintertauglich sind nur noch Allwetterreifen mit dem Alpine-Zeichen, dem "Schneeflocken-Symbol".

 


Fördersätze bei Energieberatung gesenkt

August 2024: Seit dem 07. August 2024 sind die Fördersätze bei der Energieberatung für Wohngebäude (EBW) gekürzt.

  • Gefördert werden nur noch 50 Prozent (statt bisher 80 Prozent) des förderfähigen Beratungshonorars des Energieberaters
  • Die maximalen Zuschusshöhen wurden gleichzeitig halbiert, und zwar von 1.300 auf jetzt höchstens 650 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern beziehungsweise maximal 850 Euro bei Wohnhäusern mit mindestens drei Wohneinheiten. 
  • Als Grund nannte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die enorm gestiegene Zahl der Anträge zu Energieberatungen, die bis Juli 2024 mit 80.000 einen neuen Höchststand erreicht hätten (zum Vergleich: 2019 waren es rund 10.000 Anträge).

 

Änderung BAföG und Ausbildungsgarantie

August 2024: Studierende profitieren von Änderungen aus der bewilligten Reform des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG). Der Grundbedarf steigt ab dem 1. August 2024 um 5 Prozent von 452 Euro auf 475 Euro monatlich. Auch der Einkommensfreibetrag der Eltern oder des Partners steigt um 5,25 Prozent. Angepasst werden für Berechtigte die Wohnkostenpauschale von 360 Euro auf 380 Euro im Monat sowie die Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge. Junge Menschen aus finanzschwachen Familien werden mit einer Studienstarthilfe von 1.000 Euro unterstützt. Viele Studierende arbeiten in Mini-Jobs. Durch die Anhebung des Einkommensfreibetrags müssen sie keine Anrechnung mehr beim BAföG befürchten. Im Gesetz verankert ist ein Bürokratie-Abbau, der die Beantragung vereinfachen und beschleunigen soll.

Im August starteten viele junge Menschen in die Berufsausbildung. Diejenigen, die trotz umfassender Bewerbungen oder mangels Ausbildungsplätzen zum Beispiel in strukturschwachen Gebieten, keinen betrieblichen Ausbildungsplatz gefunden haben, erhalten seit dem 1. August eine Ausbildungsgarantie. Hier können Arbeitsagenturen und Jobcenter jungen Menschen eine außerbetriebliche Ausbildung anbieten mit dem Ziel, sie später in einen Ausbildungsbetrieb zu vermitteln. Was Sie bei Ausbildungsbeginn rund um das Finanzielle wissen müssen, haben wir im Artikel "Erstes Gehalt: 10 Fragen zum Berufsstart" zusammengefasst.
 

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Nebenkostenprivileg fällt seit Juli 2024 weg

Juli 2024: Wer Mieter ist, dem ist es (noch) ein Begriff: das Nebenkostenprivileg fürs Kabelfernsehen. Dadurch konnten Hauseigentümer den gemeinschaftlichen Anschluss für Kabel-TV auf die Mieter umlegen und über die Nebenkosten abrechnen. Der Wegfall wurde bereits 2021 beschlossen, zum 30. Juni 2024 ist die Übergangsfrist ausgelaufen. Was bedeutet das für die Gebührenerhebung?

  • Bislang mussten Mieter in einem Mehrfamilienhaus anteilig über die Nebenkosten den Kabelanschluss für TV bezahlen, selbst wenn sie diesen nicht genutzt haben.
  • Spätestens seit dem 1. Juli 2024 können Mieter frei über ihren Fernsehempfang entscheiden. Der Posten darf also nicht mehr in die Nebenkosten einfließen, wenn der Mieter einen alternativen Empfang nutzt. Wer sich näher dazu informieren will, findet weitere Infos auf der Webseite der Verbraucherzentrale NRW.


Antragstellerkreis für Heizungsförderung

Mai 2024: Eigentümer von Einfamilienhäusern können seit Ende Februar die neue Heizungsförderung beantragen. Laut Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) sind zur Heizungsförderung planmäßig seit Mai 2024 auch antrags­berechtigt: "Eigentümer­ von bestehenden Mehr­familien­häusern (mit mehr als einer Wohn­einheit) sowie Wohnungs­eigentümer­gemeinschaften (WEG) in Deutschland, sofern Maß­nahmen am Gemeinschafts­eigentum umgesetzt werden."
 

Unser News-Archiv zu Neuerungen

Solarpaket 1 zu Solar-Balkon-Kraftwerken von Bundesrat bewilligt

April 2024: Nach Bewilligung im Bundestag und Bundesrat ist das Solarpaket 1, das im August 2023 von der Bundesregierung auf den Weg gebracht wurde, seit 27. April 2024 in Kraft. Der Betrieb von Solar-Balkon-Kraftwerken für Mieter und Eigentümer wird einfacher:

  • Die Registrierung bei der Bundesnetzagentur ist bereits seit 1. April mit wenigen Daten möglich. Sie informiert automatisch den Netzbetreiber. Wird Strom eingespeist, kann der Ferraris-Stromzähler übergangsweise rückwärts bis zum Einbau eines digitalen Stromzählers laufen. Dadurch profitieren Verbraucher direkt ab der Installation der Balkon-PV-Anlage.
  • Auch leistungsfähigere Photovoltaik-Anlagen auf dem Balkon sind laut Solarpaket 1 jetzt möglich: "Für Geräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere gilt eine vereinfachte Anmeldung". Die Einspeisung des Stroms in die Steckdose kann unkompliziert mit einem Schukostecker (Schutz-Kontakt-Stecker) erfolgen. Die dafür erforderliche Norm muss noch mit den Verbänden erarbeitet werden.
  • Weniger Bürokratie bei Mieterstrom und Gemeinschaftsstromanlagen: Mieter können zum Beispiel den erzeugten Strom vom Dach ihres Mehrfamilienhauses direkt erhalten, ohne dass dieser zuvor ins allgemeine Stromnetz eingespeist werden muss. Auch einen günstigen Ergänzungstarif können Mieter selbst mit einem Stromversorger abschließen.
  • Außerdem beinhaltet das Paket Regelungen und Förderungen für den nachhaltigeren Ausbau von Solarparks, zum Beispiel einer Kombi aus Nutzung von landwirtschaftlicher Fläche und PV-Anlage sowie von Parkfläche und PV-Anlage.

 

Degressive AfA für Wohngebäude entschieden

April 2024: Am 22. März 2023 wurde im Bundesrat die Änderung der degressiven AfA für Wohngebäude beschlossen. AfA steht für "Absetzung für Abnutzung" oder umgangssprachlich "Abschreibung" und ist in §7 Absatz 5 EStG geregelt. Personen, die zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 eine Immobilie erwerben oder mit dem Bau beginnen, können die Investitionskosten degressiv mit einem Abschreibungssatz von 5 Prozent (bisher 3 Prozent) geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Immobilienkauf oder Baubeginn im Jahr der Fertigstellung der Immobilie erfolgt. Der abschreibungsfähige Restwert der Immobilie verringert sich dabei von Jahr zu Jahr degressiv um den Prozentsatz von 5 %. Der Wechsel zur linearen Abschreibung ist möglich. Damit will der Gesetzgeber einen steuerlichen Anreiz für den Mietwohnungsbau setzen. Selbst genutztes Wohneigentum kann nicht abgeschrieben werden.

 

Beantragung Heizungsförderung gestartet

März 2024: Schon wenige Tage vor dem 1. März war das Beantragen der neu aufgestellten Heizungsförderung bei der KfW möglich. Weitere Informationen zur Förderung finden Sie im nächsten Abschnitt. Im Förderprogramm "Wohneigentum für Familien (300)" bietet die KfW seit März 2024 eine 20-jährige Zinsbindung an.

Einspeisevergütung für PV-Neuanlagen vermindert sich sukzessive seit Februar 2024

Februar 2024: Für Photovoltaik-Anlagen, die nach dem 31. Januar 2024 neu in Betrieb genommen werden, sinkt die Einspeisevergütung seit Februar 2024 halbjährlich um 1 Prozent. Bei Anlagen bis 10 kWp erfolgt die Senkung zunächst auf 8,11 Cent pro kWh bei teilweiser und auf 12,86 Cent pro kWh bei voller Einspeisung. Ab August 2024 sinkt sie auf 8,03 Cent bei Teil- und auf 12,73 Cent pro kWh bei Volleinspeisung. Anspruch auf eine Einspeisevergütung besteht für einen Zeitraum von 20 Jahren. Die Übersicht Vergütung für PV-Anlagen nach EEG 2023 des Bundesverbandes Solarwirtschaft e.V. zeigt die Neu-Regelung nach Größe der Anlage auf. Was die Einspeisevergütung ist und wie Photovoltaik gefördert wird, erfahren Sie in unserem Artikel "Photovoltaik-Förderung".

 

Einkommensgrenzen für Arbeitnehmersparzulage erhöht, weitere Neuerungen 2024

  • Der Bundesrat hat im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes der Erhöhung der Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage auf 40.000 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen für Alleinstehende und 80.000 Euro für Verheiratete zugestimmt. Millionen Deutsche werden dadurch mit einer besseren Förderung zur Vermögensbildung angeregt. Die Erhöhung gilt für beide Sparformen: Bausparen und das Sparen mit Vermögensbeteiligungen, zum Beispiel Investmentfonds. Und das sowohl für Neu- als auch Bestandsverträge. Die Arbeitnehmersparzulage wird für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen gewährt.
  • Seit dem 1. Januar 2024 kann die Eigenheimrenten-Förderung („Wohn-Riester“) auch für Aufwendungen für energetische Maßnahmen genutzt werden (zum Beispiel für Wärmedämmungen oder die Erneuerung von Fenstern oder Heizungsanlagen, nicht für Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung).
  • Wer ab November 2024 neue Ausweisdokumente beantragt, kann sich diese gegen Gebühr auch nach Hause schicken lassen. Dafür erhält man den PIN-Brief bereits bei Antragstellung. Und ab Mai 2025 sind ausschließlich biometrische Lichtbilder, die digital vorgelegt werden, für Ausweisdokumente erforderlich.
  • Wer einen alten Holz-Kaminofen (der sogenannte Schwedenofen) zu Hause hat, muss ihn bis zum 31. Dezember 2024 nachrüsten oder austauschen. Betroffen sind Öfen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden. Ausnahmen gibt es: Zum Beispiel offene Kamine, Herde und auch Öfen, für die es eine Bescheinigung des Herstellers gibt, dass das Modell bereits die neuen Grenzwerte an Feinstaubbelastung einhält. Informieren Sie sich am besten bei Ihrem Schornsteinfeger. Hält der Holz- oder Kaminofen die neuen Grenzwerte nicht ein, muss dieser stillgelegt und darf 2025 nicht weiter betrieben werden.

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Egal, wie Ihre Wohnwünsche aussehen. Unser Heimatexperte vor Ort ist jederzeit für Sie da und berät Sie gerne zu Finanzierungsmöglichkeiten. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin und profitieren Sie von unserer umfassenden Expertise vor Ort und der individuellen Beratung.

     

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