Arbeitszimmer absetzen
& Steuern sparen
- Arbeitszimmer planen und einrichten
- Homeoffice Pauschale
- Arbeitszimmer steuerlich absetzen
Wer oft von zuhause aus arbeitet, muss sein Arbeitszimmer gut planen und einrichten. Auf was Sie dabei achten sollten und welche Voraussetzungen gelten, damit Sie auch steuerlich davon profitieren, haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Seit der Corona-Krise arbeiten viele Menschen von zuhause aus. Um einen Ausgleich für die Zusatzkosten – wie z. B. für Strom, Heizung oder Büroausstattung – zu schaffen, wurde die Homeoffice Pauschale eingeführt.
Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer für jeden Tag, an dem sie ausschließlich im Homeoffice arbeiten, 6 Euro von der Steuer absetzen können. Ab 2023 werden 210 Homeoffice-Tage bis maximal 1.260 Euro begünstigt. Wichtig: Sie gilt erst, wenn der Arbeitnehmerfreibetrag von 1.000 Euro überschritten wird.
Die Homeoffice Pauschale kann auch beantragt werden, wenn ...
Tipp: Notieren Sie sich am besten, wann Sie genau zuhause gearbeitet haben, mit Uhrzeiten und Datum. Und sammeln Sie Belege von Anschaffungen, die Sie für Ihre berufliche Tätigkeit gekauft haben.
Viele Arbeitnehmer stellen sich generell die Frage, wie und ob Sie Ihr Arbeitszimmer absetzen können. Denn das häusliche Arbeitszimmer ist längst nicht mehr nur ein Thema für Selbstständige. Immer mehr Angestellte können sich in Abstimmung mit ihrem Arbeitgeber ein Home-Office einrichten. Der Wandel in der Arbeitswelt, die Digitalisierung und Corona sorgen dafür, dass dieser Anteil weiter steigt.
Planen Sie einen Hausbau oder eine Wohnung einzurichten, denken Sie am besten gleich an ein Arbeitszimmer. Denn die erste Voraussetzung dafür, dass Sie Ihr Arbeitszimmer absetzen können, ist ein eigens abgegrenzter Raum. Falls Sie Ihr häusliches Arbeitszimmer heute noch nicht benötigen, verwenden Sie es als Spiel- oder Hobbyraum oder auch als Abstellkammer. Alternativ können Sie sich ein kleines, noch nicht offiziell genutztes Arbeitszimmer einrichten und es als privates Büro nutzen. Übrigens ist es immer eine gute Idee, bei allen Fragen rund ums Arbeitszimmer möglichst früh einen Steuerberater hinzuzuziehen.
Ob Sie Ihr Arbeitszimmer absetzen können, hängt von der Frage ab: Stellt das Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer beruflichen oder betrieblichen Arbeit dar?
Wenn Sie diese Frage mit „Ja“ beantworten können, ist die größte Hürde genommen. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie nachweislich den Großteil Ihrer Zeit im Arbeitszimmer tätig sind und keinen anderen Arbeitsplatz haben. Dann können Sie Ihr Arbeitszimmer absetzen – und zwar ohne Obergrenze. Das bedeutet, Sie können die gesamten Kosten fürs Arbeitszimmer in Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Bei Selbstständigen fallen die Kosten fürs Arbeitszimmer – einschließlich Renovierung und Instandhaltung – unter die Betriebsausgaben. Eine kurze Erläuterung:
„Um die Kosten zu ermitteln, die auf das Arbeitszimmer entfallen, müssen Sie den prozentualen Anteil des Raums in Bezug auf die Gesamtwohnfläche berechnen“, erklären die Experten des Infoportals finanztip.de. Diese Prozentzahl ist dann die Grundlage, auf der Sie alle laufenden Kosten für Ihr häusliches Arbeitszimmer absetzen. Dazu gehören beispielsweise: Miete, Heizung, Strom, Hausrat- und Gebäudeversicherung sowie Kosten für Müllabfuhr und Schornsteinfeger.
Wenn Sie Ihr Arbeitszimmer einrichten, können Sie Ausgaben für geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abschreiben. Typische geringwertige Wirtschaftsgüter sind z. B. Kleinmöbel, Telefone, Software und Büromaterial. Kostet ein geringwertiges Wirtschaftsgut nicht mehr als 925 Euro brutto, können Sie es als Werbungskosten geltend machen und auf einen Schlag absetzen. Höherpreisige Wirtschaftsgüter müssen Sie über ihre gesamte Nutzungsdauer abschreiben. Bei Computern wird allgemein eine Nutzungsdauer von drei Jahren angenommen, beim Kopierer sieben Jahre, bei Büromöbeln 13 Jahre. Ihr Steuerberater weiß, wie das Finanzamt jedes Wirtschaftsgut einordnet.
Tipp: Erfüllen Sie die Voraussetzungen für den Steuerabzug, können Sie Ihr Arbeitszimmer in geringem Umfang auch privat nutzen. Zulässig sind maximal zehn Prozent.
Sie können Ihr Arbeitszimmer absetzen, aber haben keinen passenden Raum dafür in Ihrem Haus? Dann kommt womöglich ein Umbau in Frage.
Einen ersten Überblick über Raten und Konditionen eines Modernisierungskredits erhalten Sie durch unseren Finanzierungsrechner. Für nähere Informationen sprechen Sie am besten mit einem unserer Heimatexperten. Er geht auf Ihre Fragen und Wünsche ein und entwickelt mit Ihnen gemeinsam einen langfristigen Finanzierungsplan.
Ist das Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt Ihrer beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit, dürfen Sie es eigentlich nicht beim Finanzamt geltend machen. Unter Umständen geht das aber trotzdem: Wenn Ihnen nämlich kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können Sie bei den Werbungskosten maximal 1.250 Euro der Aufwendungen fürs Arbeitszimmer absetzen. Das wird vom Finanzamt beispielsweise bei Lehrern, Hochschuldozenten und Außendienstmitarbeitern in der Regel akzeptiert.
Übrigens: Die Finanzämter erkennen Arbeitszimmer nicht an, wenn es sich dabei um Durchgangszimmer handelt. Ebenso verhält es sich mit einer Arbeitsecke in einem Raum, den Sie ansonsten als Wohn- oder Schlafzimmer nutzen. Auch das gilt nicht als Arbeitszimmer im steuerrechtlichen Sinn – und kann übrigens vor Ort überprüft werden. Gern fordern Finanzämter zur Prüfung auch einen Grundriss des Arbeitszimmers an.
Die Regelungen zum Arbeitszimmer finden Sie im Einkommensteuergesetz (EStG). Sie können es online auf der Seite gesetze-im-internet.de einsehen, die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) betrieben wird.
Wenn Sie zu den knapp 40 Prozent der Berufstätigen in Deutschland gehören, deren Arbeitgeber grundsätzlich das Home-Office fördern, sieht die Sache anders aus. In Sachen Kosten und Steuern unterscheidet sich das Modell deutlich. Schließlich ist in diesem Fall Ihr Arbeitgeber dafür zuständig, Ihnen ein funktionstüchtiges Arbeitszimmer zu stellen. Die Kosten für Einrichtung und Arbeitsmittel macht er natürlich selbst steuerlich geltend.
Ob der Arbeitgeber Ihnen Miete für das Arbeitszimmer zahlen muss, hängt vom Einzelfall ab, erklärt die Fachanwältin für Arbeitsrecht Anja Branz in der Onlineausgabe des Magazins „impulse“. Das Bundesarbeitsgericht habe beispielsweise anerkannt, dass es bei Außendienstlern zum normalen Tätigkeitsbereich gehört, hin und wieder vom Home-Office aus beruflich zu telefonieren. Darum haben sie in der Regel keinen Anspruch auf Miete vom Arbeitgeber. Anders sei es, wenn ein Mitarbeiter meistens im Home-Office arbeitet und keinen Arbeitsplatz in der Firma zur Verfügung hat. Dann müsse das Unternehmen den Raum entweder vom Mitarbeiter anmieten oder ihm eine monatliche Kostenpauschale dafür zahlen.
Mit folgenden Tipps schaffen Sie zuhause eine produktive Wohlfühlatmosphäre:
Eine funktionierende Technik ist die Grundvoraussetzung fürs Arbeiten zu Hause. Ganz wichtig: der schnelle und stabile Internetzugang. Darüber hinaus sollten Sie auch die Erfordernisse der Ergonomie berücksichtigen. Wer abends nur eine Stunde im häuslichen Arbeitszimmer sitzt, kommt mit einem Küchenstuhl aus. Wer aber mehrere Stunden oder Vollzeit im Home-Office tätig ist, sollte sein Arbeitszimmer mit „gesunden“ Möbeln einrichten: Vor allem Stuhl, Schreibtisch und der Abstand zum Monitor sollten ergonomisch korrekt sein. Dann bleiben Ihnen Verspannungen und Rückenprobleme erspart.
Ihr Schreibtischstuhl hat idealerweise diverse Möglichkeiten zum Verstellen. So können Sie ihn individuell Ihren Körpermaßen anpassen. Unter anderem sollte er die Lendenwirbel durch eine entsprechende Wölbung der Rückenlehne stützen. Eine gute Ergänzung zum ergonomischen Bürostuhl ist ein höhenverstellbarer Schreibtisch. So können Sie zwischendurch auch einmal im Stehen arbeiten. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (www.baua.de) hält zahlreiche gute Tipps zum Thema Ergonomie online bereit.
Das Arbeitszimmer ist ein Ort, an dem Sie womöglich viel Zeit verbringen. Daher sollten Sie an der Einrichtung und Ausstattung nicht sparen. Eine clevere Finanzierung kann Ihnen helfen, ein wirklich optimales Arbeitszimmer zu verwirklichen – und die Aufwendungen akzeptiert das Finanzamt als Werbungskosten. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin mit einem Heimatexperten und profitieren Sie von unserer umfassenden Beratung.
Die Digitalisierung ermöglicht fortlaufend neue Innovationen. Diese Chancen möchten wir, die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG, stärker dafür nutzen, unser Informations- und Serviceangebot noch kundenfreundlicher und individueller für Sie zu gestalten.
Damit wir Sie auch über die Durchführung unseres Vertrages hinausgehend bedarfsgerecht, individuell und effizient beraten, betreuen und informieren können, bitten wir Sie, der Verarbeitung, Zusammenführung und Analyse Ihrer Daten zuzustimmen.
Welche Daten umfasst diese Einwilligung?
Mit Ihrer Einwilligung können wir Ihre Daten verarbeiten, die wir aus unseren persönlichen Geschäftsbeziehungen und der Zusammenarbeit mit Ihnen gewonnen haben. Dazu gehören:
1. Stammdaten und Informationen zu Ihren persönlichen Verhältnissen wie Personalien (z. B. Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Familienstand, Anzahl Kinder), Anschrift, Kontaktdaten, Wohnstatus (z. B. Miete oder Eigentum);
2. Daten zur Erwerbstätigkeit (z. B. Beruf, Einkommen, Branche) und Angaben zur Selbstständigkeit oder sonstigen Beschäftigung (z. B. zum eigenen Unternehmen oder Arbeitgeber; dies betrifft unter anderem Informationen aus dem Handelsregister und zu Bilanzen);
3. Informationen über Interessen an oder Inanspruchnahmen von Finanzdienstleistungen (z. B. Baufinanzierung, Bausparprodukte, Immobilienvermittlung, sonstige Bank-, Versicherungs- und Fonds-Produkte);
4. Informationen zu Verträgen, die Sie mit uns oder vermittelt durch uns mit Dritten geschlossen haben (z. B. Details zur Laufzeit und Höhe von Krediten und (Tilgungs-)Raten sowie zu Salden und Umsätzen auf laufenden Konten);
5. Daten zur Immobilie, ihrer Sicherung und nachhaltigen Nutzung (z. B. Informationen zum Baujahr, Beleihungswert und Verkehrswert, Nutzungsart wie Miete oder Eigennutzung, eingereichte Bilder, Informationen zu Gebäudestatus und -beschaffenheit, Maßnahmen zur Herstellung, Aufrechterhaltung oder Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit der Immobilie, Daten zum Energieträger, zum Energiebedarf und -verbrauch, Daten rund um den Wasserverbrauch, nachverfolgbare Qualitätskontrollprozesse und deren Dokumentation wie etwa ein Energieausweis gemäß den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorgaben, Daten rund um Instandsetzungs-, Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen einschließlich Daten zur Ermittlung von insbesondere energetischen Modernisierungsbedarfen);
6. Aktionsdaten, darunter verstehen wir Informationen dazu, auf welche Art und Weise Sie mit uns in Kontakt stehen (z. B. allgemeine Kontakthistorie, empfangene Newsletter, erfolgte Beratungen, jeweils mit Angaben wie z. B. Art, Anzahl, Zeitpunkt und Inhalt).
Ihre Einwilligung erlaubt es uns, zu den vorstehenden Daten weitere Informationen hinzu zu speichern, die wir rechtmäßig erhoben haben. Dies sind insbesondere:
7. Daten zu Ihrer Bonität (z. B. von der Schufa);
8. Daten aus anderen Registern und öffentlichen Quellen (z. B. Daten zu Grundstücken und Gebäuden aus Kartendiensten wie Google Maps oder Daten, die von Katasterämtern oder anderen Ämtern öffentlich zur Verfügung gestellt werden);
9. Sogenannte „mikrogeographische Daten“, die wir von Dritten erhalten, z. B. zur vermuteten Soziodemographie oder typischen Affinitäten, die Personengruppen zugeordnet werden, die sich in Ihrer Lebenssituation befinden (z. B. das mögliche Interesse an bestimmten Produkten, die einer bestimmten Einkommensgruppe oder Wohnsituation zugeschrieben werden);
Wenn Sie damit einverstanden sind, können wir zu den vorstehenden Informationen auch Ihre rechtmäßig erhobenen Online-Nutzungsdaten (sofern Sie z. B. auf unserer Webseite der Auswertung Ihres Nutzungsverhaltens zugestimmt haben) hinzu speichern:
10. Informationen über Ihre Nutzung von Webseiten und anderen Online-Angeboten der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG (inklusive des Tochterunternehmens Schwäbisch Hall Wohnen GmbH und der Beteiligungsgesellschaft Impleco GmbH) einschließlich der Information, auf welchem Weg Sie zu diesen Angeboten gelangt sind (z. B. über Links, unsere Werbebanner und -anzeigen).
Auf welche Art und Weise und zu welchen Zwecken nutzen wir diese Daten?
Ihre Einwilligung erlaubt uns, Ihre Daten zusammenzuführen und zu analysieren, damit wir Sie und andere Kunden möglichst effizient und passgenau beraten, betreuen und informieren können. Hierbei analysieren wir Ihre Daten sowohl um Erkenntnisse (z. B. zu typischen Kundenprofilen und statistischen Zusammenhängen) zu gewinnen als auch um diese Erkenntnisse anzuwenden (z. B. indem wir für Sie wahrscheinlich relevante Produkte oder bevorzugte Ansprachezeitpunkte identifizieren).
Die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG steht selbst nur selten in unmittelbarem Kontakt zu Ihnen als Kunde. Deshalb gestattet uns Ihre Einwilligung, die Ergebnisse unserer Analysen und die hierfür wesentlichen Parameter an unsere für Sie zuständigen Vertriebspartner weiterzugeben, soweit diese die Informationen für die Zwecke der möglichst effizienten und passgenauen Beratung, Betreuung und Information benötigen.
Wir nutzen Ihr Kundenprofil für Zwecke der Direktwerbung (insbesondere per Telefon oder E-Mail) nur, sofern Sie in eine solche Direktwerbeansprache gesondert eingewilligt haben oder uns diese auf gesetzlicher Basis erlaubt ist.
Wie wirkt es sich aus, wenn Sie nicht einwilligen oder Ihre Einwilligung widerrufen?
Ihre Einwilligung ist freiwillig. Auch wenn Sie die Einwilligung nicht erteilen möchten, können wir mit Ihnen einen Vertrag schließen und Sie beraten, betreuen und informieren. Allerdings kann es sein, dass wir Ihnen einige für Sie vorteilhafte Angebote nicht unterbreiten, da wir Ihre Situation dann weniger genau einschätzen können. Falls Sie die Einwilligung erteilen, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Ja, ich bin mit der Verarbeitung meiner Daten durch die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG in dem oben genannten Umfang einverstanden, damit diese und ihre für mich zuständigen Vertriebspartner mich und andere Kunden möglichst effizient und auf meine individuellen Kundeninteressen zugeschnitten beraten, betreuen und informieren. In diesem Umfang entbinde ich die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG zugleich vom Bankgeheimnis.
Hinweis: Sie verwenden einen veralteten oder nicht unterstützten Browser. Gegebenenfalls kann es zu Einschränkungen bei der Benutzung der Webseite kommen.