Gebäudetyp E: Was ist das?
- Definition und geplante Auswirkungen
- Kostenersparnis durch den Gebäudetyp E
- Anpassungen an das Bauvertragsrecht
Der Neubau ist zu kompliziert und zu teuer, der Aus- und Umbau von Bestandsimmobilien ebenfalls. Der Gebäudetyp E verspricht Erleichterungen. Jetzt liegt ein Gesetzentwurf dazu vor. Wir erklären, was das Modell für Bauherren mit sich bringt.
Inhaltsverzeichnis
Bauen soll einfacher und günstiger werden. Der Begriff „Gebäudetyp E“ steht für einfaches, aber auch für experimentelles Bauen. Er bezeichnet Bauprojekte, bei denen auf bestimmte Ausstattungs- und Komfort-Standards, die für die Wohnsicherheit nicht erforderlich sind, verzichtet wird.
Hier finden Sie alle Infos zum Gebäudetyp E vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB).
Der Begriff „Gebäudetyp E“ ist ein wenig irreführend. Der Gebäudetyp E ist kein konkreter Gebäudetyp mit spezifischen konstruktiven oder baulichen Merkmalen. Ein Haus dieser Bauweise kann ganz unterschiedlich aussehen.
Ein Bungalow oder eine Stadtvilla, ein Reihenhaus oder ein Mehrfamilienhaus gleich welcher Größe und unabhängig von Materialien und Baustil kann als Gebäudetyp E errichtet werden. Wie das „E“ dabei entsteht, also worin die Vereinfachung liegt, vereinbaren Bauherr und Auftragnehmer.
Das aktuell geltende Bauvertragsrecht trägt dazu bei, dass Neubauten sowie Um- und Ausbauten von Bestandsgebäuden an vielen Stellen hohe Standards erfüllen müssen. Bislang gilt: Ein Auftragnehmer muss ein Bauwerk grundsätzlich so errichten, dass die „anerkannten Regeln der Technik“ (aRdT) eingehalten werden.
Welche Regeln das sind, ist in keinem Gesetz definiert. Deshalb entscheidet letztlich die Rechtsprechung der Gerichte. Danach gehören zu den „anerkannten Regeln der Technik“ unter anderem alle nicht gesetzlichen Normen, die vom Deutschen Institut für Normung (DIN) erarbeitet werden.
Viele von ihnen dienen ausschließlich dem Wohnkomfort. Zwar kann bei einem Neubau auch heute schon auf diese verzichtet werden. Doch für den Auftragnehmer ist das mit Rechtsunsicherheit und Haftungsrisiken verbunden. Deshalb wird in den meisten Fällen so gebaut, dass alle DIN-Normen erfüllt werden.
Das macht Bauen insgesamt sehr kompliziert und teuer und ist letztlich einer der Gründe, warum der Wohnungsneubau nur schleppend vorangeht. Vor allem in Ballungsgebieten werden jedoch dringend neue, bezahlbare Wohnungen benötigt. Das Gebäudetyp-E-Gesetz soll deren Neubau erleichtern, indem es einen rechtssicheren Rahmen dafür schafft, dass Bauherr und Auftragnehmer von den „anerkannten Regeln der Technik“ abweichen.
Die Vereinfachungen im Bau durch den Gebäudetyp E erstrecken sich auf alle Bereiche. Hier einige Beispiele:
Quelle: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
Die abgebildeten Planungsbeispiele dienen lediglich der Veranschaulichung der jeweiligen Abweichungen und Aufklärungspflichten. Die Illustrationen bilden somit ausdrücklich nicht die vollständigen Anforderungen an eine Ausführungs-/Werksplanung im Hochbau ab.
Das Bundesjustizministerium verweist im Zusammenhang mit seinem Gesetzentwurf (dazu gleich mehr) auf Schätzungen von Fachleuten. Sie gehen davon aus, dass die Herstellungskosten durch den Verzicht auf nicht zwingende Komfortstandards um bis zu 10 Prozent niedriger ausfallen können. Allerdings hängt die Kostenersparnis maßgeblich von den im Einzelfall getroffenen Absprachen ab. Und auch die Entwicklung der Marktpreise für die jeweiligen Standards spielt natürlich eine Rolle.
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Mit einfachem Bauen lassen sich nicht nur Kosten, sondern meist auch Ressourcen sparen. Der Gebäudetyp E ist damit auch ein Beitrag zum nachhaltigen Bauen. Darüber hinaus kann ein Vorhaben oft schneller umgesetzt werden. Und Planer und Architekten haben mit dem Gebäudetyp E mehr Freiheit, beispielsweise in der Gestaltung oder auch der Wahl von innovativen Materialien.
Das Gebäudetyp-E-Gesetz ändert nichts an den öffentlich-rechtlichen Vorgaben, zum Beispiel für Statik und Brandschutz. Die müssen alle Bauvorhaben unverändert einhalten. Und die sicherheitsrelevanten technischen Normen gelten nach wie vor als „anerkannte Regeln der Technik“.
Der Gesetzentwurf sieht Veränderungen und Ergänzungen im Bauvertragsrecht – konkret: im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) – vor. Die drei wichtigsten Neuerungen sind:
Die Regelung Nr. 1, dass reine Ausstattungs- und Komfortstandards keine „anerkannten Regeln der Technik“ sind, soll sich künftig auf alle Bauverträge beziehen. Bei den unter 2. und 3. aufgeführten Regelungen unterscheidet das Gesetz danach, ob der Vertrag zwischen fachkundigen Unternehmern geschlossen wird oder ob der Auftraggeber ein Verbraucher – also etwa ein privater Bauherr – oder ein nicht fachkundiges Unternehmen ist.
Ein privater Bauherr hat nicht die notwendige Sachkenntnis, um zu entscheiden, ob und von welchen Normen in welcher Weise abgewichen werden kann. Er kann auch nicht einschätzen, welche Folgen das möglicherweise für andere Bauteile hat. Für ihn gilt deshalb das bestehende Bauvertragsrecht weiter.
Auch ein privater Bauherr kann jedoch – wie bislang schon – einen Planer oder eine Baufirma mit einem Neubau nach dem Gebäudetyp E beauftragen. In einer sogenannten Beschaffenheitsvereinbarung regeln die Beteiligten dann Abweichungen von einzelnen „anerkannten Regeln der Technik“.
Bedingung ist dabei jedoch, dass der Experte umfassend über Risiken und Konsequenzen aufklärt. Gibt es keine solche Beschaffenheitsvereinbarung, so müssen die „anerkannten Regeln der Technik“ eingehalten werden. Ein Abweichen davon ist ein Sachmangel.
Das BMWSB hat dazu eine "Leitlinie und Prozessempfehlung Gebäudetyp E" (PDF) erarbeitet.
Noch gibt es keine Erfahrungswerte mit dem Gebäudetyp E, zumal auch noch unsicher ist, ob das entsprechende Gesetz überhaupt in Kraft treten wird (siehe nächster Abschnitt). Fachleute sehen aber drei entscheidende Nachteile, die der Gebäudetyp E mit sich bringen könnte:
1. Wenig geeignet für private Bauherren: Die Planung und Umsetzung eines Hauses vom Gebäudetyp E setzt viel Fachkenntnis voraus. Die fehlt privaten Bauherren in der Regel.
2. Kostenersparnis fraglich: Gerade private Bauherren verzichten ungern auf Komfort. Die angenommene Kostenersparnis von zehn Prozent ist daher ehe für Großprojekte von Wohnungsbauunternehmen realistisch.
3. Schwierige Projektplanung: Auch wenn man sich im Vorfeld über die Einsparpotenziale geeinigt hat: Gibt es im Nachhinein zum Beispiel Probleme beim Schallschutz, sind diese nur unter hohem Aufwand nachzubessern.
Das Kabinett hat den Gesetzentwurf vor dem Bruch der Ampelkoalition beschlossen. Ob und wann er im Bundestag beraten wird, ist nicht absehbar. Das Gesetz kann also frühestens im Frühjahr 2025 in Kraft treten.
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