Gasheizung-Verbot? Das gilt ab 2024
- Bestimmungen für Neubau und Altbau
- Gasheizung und erneuerbare Energien
- Gasheizung defekt? Das müssen Sie beachten
Das ursprünglich geplante Gasheizungsverbot 2024 ist gekippt – aber nicht für alle. Erfahren Sie hier, was aktuell für Bestandsgebäude und im Neubau gilt.
Die wichtigsten Themen im Überblick
Das Heizungsgesetz 2024 ist Teil des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und bedeutet große Änderungen für die Zukunft der Heizsysteme in Deutschland. Seit dem 1. Januar 2024 soll möglichst jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden (65-EE-Pflicht).
Nach der Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) gilt diese Pflicht zunächst aber nur für Neubauten in Neubaugebieten. Hier dürfen keine Gasheizungen mehr eingebaut werden. Bei Bestandsbauten und bei Neubauten außerhalb von Neubaugebieten ist der Einbau von Gasheizungen aber unter bestimmten Voraussetzungen weiter erlaubt.
Die Umstellung auf eine klimafreundliche Heizung wird bei Bestandsbauten an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt. Das bedeutet: Großstädte ab 100.000 Einwohnern müssen bis 30. Juni 2026, alle anderen Kommunen bis 30. Juni 2028, eine kommunale Wärmeplanung vorlegen. Spätestens dann müssen neue Heizungen die 65-EE-Pflicht erfüllen. Beschließt eine Kommune den geforderten Wärmeplan früher, beginnt die Pflicht für die Eigentümer und Eigentümerinnen auch entsprechend eher.
Gibt es dagegen noch keinen Wärmeplan, darf bis zur Veröffentlichung der kommunalen Wärmeplanung weiterhin eine neue Gasheizung eingebaut werden. Dabei gibt es aber einen wichtigen Punkt zu beachten: Steht nach Abschluss der Wärmeplanung fest, dass das Gebäude nicht an ein Wärme- oder Wasserstoffnetz angeschlossen werden kann, müssen Eigentümer sicherstellen, dass die Gasheizung sukzessive einen wachsenden Anteil an erneuerbaren Energien nutzt.
Für die geforderten Anteile gibt es einen gestaffelten Zeitplan:
Liegt der kommunale Wärmeplan vor, ist nach dem Heizungsgesetz 2024 weiterhin die Installation von Gasheizungen erlaubt – so diese zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Das lässt sich zum Beispiel mit grünen Gasen (Biomethan, grünem oder blauem Wasserstoff) erreichen. Auch eine Hybridheizung kommt dafür infrage, zum Beispiel die Kombination einer Gasheizung mit einer Wärmepumpe.
Gibt es in der Kommune einen verbindlichen und von der Bundesnetzagentur genehmigten Fahrplan für den Ausbau oder die Umstellung eines bestehenden Gasnetzes auf Wasserstoff, ist auch der Einbau einer Gasheizung erlaubt, die auf 100 Prozent Wasserstoff umgerüstet werden kann – also eine H2-ready-Wasserstoffheizung. Bis zur Umstellung des Gasnetzes auf Wasserstoff darf diese Heizung dann mit Gas betrieben werden. Ist das Wasserstoffnetz verfügbar, muss die Umstellung dem Heizungsgesetz 2024 zufolge auf den Betrieb mit Wasserstoff erfolgen.
Das Gebäudeenergiegesetz erlaubt bei Neubauten in ausgewiesenen Neubaugebieten nur noch den Einsatz von Heizungen mit erneuerbaren Energien. Gasheizungen, die ausschließlich mit nicht biogenem Gas betrieben werden, dürfen in diesem Fall also nicht mehr verbaut werden. Das gilt für alle Neubauten, für die ab Januar 2024 der Bauantrag gestellt wird. Bei allen anderen Neubauten außerhalb von Neubaugebieten dürfen Gasheizungen unter den oben beschriebenen Bedingungen noch eingebaut werden.
Ab 2024 ist der Einbau folgender Heizsysteme erlaubt:
Hier finden Sie eine Übersicht und den Vergleich einzelner Heizungssysteme.
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Der § 72 des Gebäudeenergiegesetzes regelt das "Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen". Ist eine Gasheizung älter als 30 Jahre, greift die Sanierungspflicht. Der Kessel muss dann ausgetauscht werden. Allerdings gibt es von dieser Austauschpflicht folgende Ausnahmen:
Durch die zwingende Einbindung von erneuerbaren Energien und die steigende CO2-Steuer ist der Einbau einer Gasheizung für Eigentümer mit wirtschaftlichen Risiken verbunden. Deshalb gibt es auch eine Beratungspflicht. Wer ab 2024 eine Gasheizung installieren lassen möchte, muss sich im Vorfeld von einer fachkundigen Person beraten lassen. Das kann ein Energieberater, ein Heizungsinstallateur oder der Schornsteinfeger sein. Der Experte muss die möglichen Auswirkungen der örtlichen Wärmeplanung erläutern und wird dabei die (wahrscheinliche) Unwirtschaftlichkeit der Gasheizung darlegen und alternative Heizungstechnologien vorstellen.
Auch wer sich für eine wasserstofffähige Gasheizung entschließt, trägt ein gewisses Risko. Wenn das Gebäude entgegen den ursprünglichen Planungen nicht an ein Wasserstoffnetz angeschlossen wird, muss die Heizung innerhalb von drei Jahren so umgerüstet werden, dass sie zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden kann.
Heißt konkret: In diesem Fall muss meist eine neue Heizung eingebaut werden. Laut dem Bundeswirtschaftsministerium hat der Eigentümer dann zwar „einen verschuldensabhängigen Anspruch auf Erstattung der daraus entstehenden Mehrkosten gegen den Betreiber des Gas- oder Wärmenetzes“. Aber der muss erst einmal durchgesetzt werden ...
Der Umstieg auf Heizungen mit einem 65-prozentigen Anteil an erneuerbaren Energien muss NICHT erfolgen, wenn dies eine unzumutbare Härte bedeutet. Das wären zum Beispiel die Unwirtschaftlichkeit der neuen Anlage oder besondere persönliche, bauliche oder sonstigen Umstände. In diesen Fällen können sich Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer oder Bauverantwortliche durch einen Antrag bei der zuständigen Behörde von den Anforderungen des Gesetzes befreien lassen.
Die Reparatur einer defekten Gasheizung ist grundsätzlich erlaubt. Geht die Gasheizung ab 2024 komplett kaputt ("Havariefall") muss sie durch eine neue Heizung ersetzt werden, die zu 65 Prozent erneuerbare Energien nutzt. Dafür gilt eine Übergangsfrist von fünf Jahren (bei Gasetagenheizungen: bis zu 13 Jahren). In dieser Zeit ist es auch möglich, sich eine Gas-Mietheizung einbauen zu lassen. Falls ein Anschluss an ein Wärmenetz möglich ist, beträgt die Frist maximal zehn Jahre.
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Für bestehende Gebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, sind längere Übergangsfristen vorgesehen. In Großstädten wird der Einbau von Heizungen mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie nach dem 30. Juni 2026 verbindlich, in Städten bis 100.000 Einwohner gilt dies nach dem 30. Juni 2028.
Nein, auch nach Ablauf der Übergangsfristen sind neue Gas- oder Ölheizungen unter bestimmten Bedingungen weiterhin zulässig, zum Beispiel als Hybridlösungen in Kombination mit einer Wärmepumpe oder einer Solarthermieanlage, beim Betrieb mit grünen Gasen (Biomethan, grünem oder blauem Wasserstoff) oder übergangsweise im Rahmen der verschiedenen Fristen und Ausnahmen.
Im Rahmen des Heizungsgesetzes 2024 sind für Gasheizungen wichtige Regelungen und Ausnahmen festgelegt worden, um den Übergang zu klimafreundlicheren Heizsystemen zu erleichtern. Seit Januar 2024 müssen Neubauten in Neubaugebieten Heizungen installieren, die mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen. Für bestehende Gebäude und Neubauten in Baulücken gibt es längere Übergangsfristen, um eine bessere Abstimmung mit der örtlichen Wärmeplanung zu ermöglichen. Neue Gas- oder Ölheizungen sind nach 2024 nicht komplett verboten, sondern können unter bestimmten Bedingungen, wie zum Beispiel als Hybridlösungen in Kombination mit einer Wärmepumpe oder einer Solarthermieanlage, weiterhin zulässig sein. Spätestens bis 2045 müssen jedoch alle fossilen Öl- und Gasheizungen stillgelegt werden. Diese Regelungen sollen dazu beitragen, dass Deutschland bis zum Jahr 2045 klimaneutral wird.
Die Aufhebung des Heizungsgesetzes 2024 wird in der Öffentlichkeit diskutiert. Allerdings gibt es keine konkreten Hinweise darauf, dass das Gesetz aufgehoben wird. Nur die anfänglich vorgesehenen Bestimmungen, die ein Verbot von Gasheizungen im Gebäudebestand ab dem Jahr 2024 vorsahen, wurden zurückgenommen. Es ist weiterhin gestattet, beschädigte Öl- und Gasheizungen über diesen Zeitpunkt hinaus zu reparieren und zu ersetzen.
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