Bauvertrag: Das sollten Bauherren wissen
- Die unterschiedlichen Formen von Bauverträgen
- Was ist wo im Bauvertragsrecht geregelt?
- Darauf sollten Sie bei Bauverträgen achten
Ob Neubau, Sanierung oder auch Reparatur: Dank gesetzlicher Vorgaben sind Bauherren gegen einige Risiken geschützt, die bei einem Bauvorhaben auftreten können. Hier erfahren Sie, welche Vertragsform wann zur Anwendung kommt, welche ergänzenden Vertragsbedingungen gelten können und was Sie bei einem Bauvertrag beachten sollten.
Inhaltsverzeichnis
Ein Bauvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Auftraggeber (Besteller) und einem Auftragnehmer (Unternehmer) über die Herstellung, Wiederherstellung, den Umbau oder Abriss eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon.
Dabei gibt es drei Varianten des Bauvertrages:
Der Bauvertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Das wären zum Beispiel die zu erbringenden Bauleistungen, die Vergütung, Fristen und Haftung. Achtung: Die Vertragsparteien können von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Regelungen vereinbaren!
Seit der Novelle des Bauvertragsrechts im Jahr 2018 ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) für private Bauherren die maßgebliche gesetzliche Basis. Das BGB unterscheidet zwischen verschiedenen Formen von Verträgen für Bauvorhaben:
Die Differenzierung zwischen den Vertragstypen sowie den Rechten und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer, die jeweils erfüllt sein müssen, ist für Laien schwer zu durchschauen. Vielfach arbeiten Bauunternehmen auch seit Jahren mit denselben Vertragsformularen. Wenn es um einen Hausbau geht sind Bauherren deshalb gut beraten, den Vertrag von einer Verbraucherschutzorganisation oder einem Fachanwalt für Baurecht prüfen zu lassen. Nur so können Sie sicher sein, dass Ihre Rechte optimal gewahrt werden.
Bei einem Großteil der Hausbauten wird ein Verbraucherbauvertrag geschlossen. Für diese Form des Bauvertrags hat der Gesetzgeber 2018 eine Reihe von Regelungen eingeführt, die private Bauherren schützen. Dazu gehören unter anderem umfangreiche Informationspflichten.
Der Bauunternehmer muss dem Auftraggeber vor Vertragsunterzeichnung eine detaillierte Beschreibung seiner Leistungen und Materialien vorlegen. Diese muss mindestens folgende Punkte beinhalten:
Die Baufirma muss diese Baubeschreibung mit ausreichend zeitlichem Vorlauf vor Vertragsunterzeichnung zur Verfügung stellen. Sie wird auch Bestandteil des Bauvertrags.
Weitere Informationspflichten betreffen Planungsunterlagen, die der Bauherr gegenüber Behörden benötigt (zum Beispiel zur Einholung von Genehmigungen). Diese muss die Baufirma rechtzeitig vor Baubeginn zur Verfügung stellen. Spätestens mit der Fertigstellung des Hauses muss sie alle Unterlagen erstellen und übergeben, die der Bauherr als Nachweis gegenüber Behörden benötigt.
Auch für weitere Inhalte des Verbraucherbauvertrags macht das BGB genaue Vorgaben:
Übrigens: Seit 2018 haben Bauherren mit einem Verbraucherbauvertrag ein Widerrufsrecht. Sie können den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Dies gilt allerdings nur, wenn der Bauvertrag nicht notariell beurkundet wurde.
Für Verbraucherbauverträge gelten außerdem zahlreiche Bestimmungen, die auch bei anderen Bauverträgen greifen:
Ein Bauträger errichtet eine Immobilie zum gewerbsmäßigen Vertrieb auf einem eigenen oder auch einem fremden Grundstück. In dieser Konstruktion ist also der Bauträger – nicht der Verbraucher – der Bauherr. Im Bauträgervertrag verpflichtet sich der Bauträger gegenüber dem Verbraucher, ein Haus zu errichten oder umzubauen. Und er verpflichtet sich, dem Verbraucher das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. Ein Bauträgervertrag ist also eine Kombination aus einem Bauvertrag und einem Kaufvertrag. Deshalb muss er notariell beurkundet werden.
Für private Hausbauer bringt ein solcher Vertrag im Vergleich zu einem Verbraucherbauvertrag einige Nachteile mit sich:
Das Bürgerliche Gesetzbuch ist eine Gesetzessammlung. Seine Regeln sind verbindlich und haben Vorrang. In einem Bauvertrag können Bauherr und Unternehmen ergänzend dazu Allgemeine Geschäftsbedingungen (ABG) vereinbaren.
Als Grundlage dafür kann die "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen" (VOB/B) herangezogen werden. Dabei handelt es sich um ein Regelwerk, nicht um ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung.
Die VOB/B stammt aus dem Bereich des öffentlichen Baus und enthält Bestimmungen in Bezug auf Art und Umfang der Leistung, Vergütung, Kündigungsrechten oder Mängelansprüchen. Vor der Reform des Bauvertragsrechts waren diese Regelungen hilfreich, weil die BGB-Vorschriften für viele im Baurecht auftretenden Probleme keine Lösungen enthielten. Das ist seit 2018 anders: Das BGB ist als gesetzliches Leitbild gegenüber der VOB/B vorrangig.
Auch heute noch kann ein Bauvertrag mit VOB/B als Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden. In einem Bauvertrag mit einem privaten Auftraggeber ist eine Voraussetzung dafür, dass der Vertragspartner auf zumutbare Art Kenntnis über den Inhalt der VOB erlangen kann. Es reicht demnach ein Hinweis auf die „Geltung der VOB“ nicht aus. Um die VOB rechtssicher in den Bauvertrag einzubeziehen, muss der gesamte Text der VOB übergeben werden.
Inhaltlich entscheidend ist: In der VOB enthaltene Klauseln, die den Verbraucher im Vergleich zum BGB unangemessen benachteiligen, können im Streitfall von Gerichten als unwirksam bewertet werden. Das Gesetz hat immer Vorrang. Das gilt auch für andere Formen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die viele Firmen selbst entwickelt haben.
Die VOB beinhaltet die Teile A, B und C:
Für Privatpersonen empfiehlt es sich meist nicht, einen Vertrag nach VOB/A zu vergeben. Das Vergaberecht ist stark formalisiert und kann eine private Beauftragung erschweren.
Für das Bauvertragsrecht nach VOB/B kann nicht generell gesagt werden, ob es sich positiv für den Auftragnehmer oder Auftraggeber auswirkt. Viele der darin enthaltenen Bestimmungen, die vor 2018 hilfreich waren, sind nun auch im BGB gesichert. Einen wesentlichen Unterschied gibt es jedoch zwischen BGB und VOB/B, der beim Hausbau zu beachten ist: Die Gewährleistungsfrist beträgt nach BGB fünf Jahre, nach VOB jedoch meist vier, manchmal nur zwei Jahre.
Wenn Sie die VOB/C für einen privaten Bauvertrag heranziehen, können die darin definierten technischen Standards möglicherweise unter Ihren Erwartungen an das Bauvorhaben liegen.
Um Ihre Rechte im Zweifel auch durchsetzen zu können, sollten Sie darauf achten, dass Ihr Bauvertrag möglichst konkret verfasst ist. Er sollte wenig Deutungsspielraum zulassen. Beispielsweise ist von vagen Formulierungen wie den folgenden im Bauvertrag abzuraten:
Je konkreter ein Bauvertrag formuliert ist, desto weniger Potenzial für Missverständnisse besteht. Lassen Sie jeden Vertrag von einem Anwalt prüfen. Er kann Ihnen auch alle Fragen zum Bauvertrag beantworten.
Bei Fragen zur Finanzierung Ihres Bauvorhabens oder zu Fördermöglichkeiten hilft Ihnen Ihr Heimatexperte gerne weiter.
Die Bauabnahme ist nicht nur Voraussetzung für die Fälligkeit der gesamten Vergütung. Mit ihr beginnt auch die Gewährleistungsfrist. Dieser Termin ist damit eine entscheidende Zäsur in Ihrem Bauvorhaben.
Unsere Beiträge dienen ausschließlich der Information, stellen keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung dar. Sie können und sollen eine persönliche Beratung durch Rechtsanwalt, Steuer- oder Finanzberater, bei der die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden können, nicht ersetzen. Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Haftung. Die Beiträge verstehen sich nicht als persönliche Empfehlung, sondern als allgemeine Empfehlung für alle Leser.
Sie haben bereits Pläne für ein Bauvorhaben? Sprechen Sie mit einem unserer Heimatexperten, wenn Sie nach einer passenden Finanzierung für Ihr Vorhaben suchen. Er beantwortet gerne Ihre Fragen zu den verschiedenen Optionen und Fördermöglichkeiten und erstellt mit Ihnen gemeinsam einen Finanzierungsplan. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin und profitieren Sie von unserer individuellen Beratung.
Die Digitalisierung ermöglicht fortlaufend neue Innovationen. Diese Chancen möchten wir, die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG, stärker dafür nutzen, unser Informations- und Serviceangebot noch kundenfreundlicher und individueller für Sie zu gestalten.
Damit wir Sie auch über die Durchführung unseres Vertrages hinausgehend bedarfsgerecht, individuell und effizient beraten, betreuen und informieren können, bitten wir Sie, der Verarbeitung, Zusammenführung und Analyse Ihrer Daten zuzustimmen.
Welche Daten umfasst diese Einwilligung?
Mit Ihrer Einwilligung können wir Ihre Daten verarbeiten, die wir aus unseren persönlichen Geschäftsbeziehungen und der Zusammenarbeit mit Ihnen gewonnen haben. Dazu gehören:
1. Stammdaten und Informationen zu Ihren persönlichen Verhältnissen wie Personalien (z. B. Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Familienstand, Anzahl Kinder), Anschrift, Kontaktdaten, Wohnstatus (z. B. Miete oder Eigentum);
2. Daten zur Erwerbstätigkeit (z. B. Beruf, Einkommen, Branche) und Angaben zur Selbstständigkeit oder sonstigen Beschäftigung (z. B. zum eigenen Unternehmen oder Arbeitgeber; dies betrifft unter anderem Informationen aus dem Handelsregister und zu Bilanzen);
3. Informationen über Interessen an oder Inanspruchnahmen von Finanzdienstleistungen (z. B. Baufinanzierung, Bausparprodukte, Immobilienvermittlung, sonstige Bank-, Versicherungs- und Fonds-Produkte);
4. Informationen zu Verträgen, die Sie mit uns oder vermittelt durch uns mit Dritten geschlossen haben (z. B. Details zur Laufzeit und Höhe von Krediten und (Tilgungs-)Raten sowie zu Salden und Umsätzen auf laufenden Konten);
5. Daten zur Immobilie, ihrer Sicherung und nachhaltigen Nutzung (z. B. Informationen zum Baujahr, Beleihungswert und Verkehrswert, Nutzungsart wie Miete oder Eigennutzung, eingereichte Bilder, Informationen zu Gebäudestatus und -beschaffenheit, Maßnahmen zur Herstellung, Aufrechterhaltung oder Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit der Immobilie, Daten zum Energieträger, zum Energiebedarf und -verbrauch, Daten rund um den Wasserverbrauch, nachverfolgbare Qualitätskontrollprozesse und deren Dokumentation wie etwa ein Energieausweis gemäß den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorgaben, Daten rund um Instandsetzungs-, Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen einschließlich Daten zur Ermittlung von insbesondere energetischen Modernisierungsbedarfen);
6. Aktionsdaten, darunter verstehen wir Informationen dazu, auf welche Art und Weise Sie mit uns in Kontakt stehen (z. B. allgemeine Kontakthistorie, empfangene Newsletter, erfolgte Beratungen, jeweils mit Angaben wie z. B. Art, Anzahl, Zeitpunkt und Inhalt).
Ihre Einwilligung erlaubt es uns, zu den vorstehenden Daten weitere Informationen hinzu zu speichern, die wir rechtmäßig erhoben haben. Dies sind insbesondere:
7. Daten zu Ihrer Bonität (z. B. von der Schufa);
8. Daten aus anderen Registern und öffentlichen Quellen (z. B. Daten zu Grundstücken und Gebäuden aus Kartendiensten wie Google Maps oder Daten, die von Katasterämtern oder anderen Ämtern öffentlich zur Verfügung gestellt werden);
9. Sogenannte „mikrogeographische Daten“, die wir von Dritten erhalten, z. B. zur vermuteten Soziodemographie oder typischen Affinitäten, die Personengruppen zugeordnet werden, die sich in Ihrer Lebenssituation befinden (z. B. das mögliche Interesse an bestimmten Produkten, die einer bestimmten Einkommensgruppe oder Wohnsituation zugeschrieben werden);
Wenn Sie damit einverstanden sind, können wir zu den vorstehenden Informationen auch Ihre rechtmäßig erhobenen Online-Nutzungsdaten (sofern Sie z. B. auf unserer Webseite der Auswertung Ihres Nutzungsverhaltens zugestimmt haben) hinzu speichern:
10. Informationen über Ihre Nutzung von Webseiten und anderen Online-Angeboten der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG (inklusive des Tochterunternehmens Schwäbisch Hall Wohnen GmbH und der Beteiligungsgesellschaft Impleco GmbH) einschließlich der Information, auf welchem Weg Sie zu diesen Angeboten gelangt sind (z. B. über Links, unsere Werbebanner und -anzeigen).
Auf welche Art und Weise und zu welchen Zwecken nutzen wir diese Daten?
Ihre Einwilligung erlaubt uns, Ihre Daten zusammenzuführen und zu analysieren, damit wir Sie und andere Kunden möglichst effizient und passgenau beraten, betreuen und informieren können. Hierbei analysieren wir Ihre Daten sowohl um Erkenntnisse (z. B. zu typischen Kundenprofilen und statistischen Zusammenhängen) zu gewinnen als auch um diese Erkenntnisse anzuwenden (z. B. indem wir für Sie wahrscheinlich relevante Produkte oder bevorzugte Ansprachezeitpunkte identifizieren).
Die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG steht selbst nur selten in unmittelbarem Kontakt zu Ihnen als Kunde. Deshalb gestattet uns Ihre Einwilligung, die Ergebnisse unserer Analysen und die hierfür wesentlichen Parameter an unsere für Sie zuständigen Vertriebspartner weiterzugeben, soweit diese die Informationen für die Zwecke der möglichst effizienten und passgenauen Beratung, Betreuung und Information benötigen.
Wir nutzen Ihr Kundenprofil für Zwecke der Direktwerbung (insbesondere per Telefon oder E-Mail) nur, sofern Sie in eine solche Direktwerbeansprache gesondert eingewilligt haben oder uns diese auf gesetzlicher Basis erlaubt ist.
Wie wirkt es sich aus, wenn Sie nicht einwilligen oder Ihre Einwilligung widerrufen?
Ihre Einwilligung ist freiwillig. Auch wenn Sie die Einwilligung nicht erteilen möchten, können wir mit Ihnen einen Vertrag schließen und Sie beraten, betreuen und informieren. Allerdings kann es sein, dass wir Ihnen einige für Sie vorteilhafte Angebote nicht unterbreiten, da wir Ihre Situation dann weniger genau einschätzen können. Falls Sie die Einwilligung erteilen, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Ja, ich bin mit der Verarbeitung meiner Daten durch die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG in dem oben genannten Umfang einverstanden, damit diese und ihre für mich zuständigen Vertriebspartner mich und andere Kunden möglichst effizient und auf meine individuellen Kundeninteressen zugeschnitten beraten, betreuen und informieren. In diesem Umfang entbinde ich die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG zugleich vom Bankgeheimnis.
Hinweis: Sie verwenden einen veralteten oder nicht unterstützten Browser. Gegebenenfalls kann es zu Einschränkungen bei der Benutzung der Webseite kommen.