Photovoltaik-Förderung
- Öffentliche Kredite und Zuschüsse
- Rechenbeispiel: Lohnt sich Photovoltaik?
- Fragen & Antworten zur aktuellen PV-Förderung
Es gibt eine Vielzahl an Förderprogrammen und Zuschüssen für Photovoltaik-Anlagen. Wie Sie davon profitieren, welche Bedingungen erfüllt sein müssen und wie hoch die Fördergelder ausfallen, das erfahren Sie hier.
Inhaltsverzeichnis
Die Antwort auf die Frage, wann sich eine PV-Anlage lohnt, ist nicht ganz einfach. Denn mehrere Faktoren entscheiden, ob sich eine Solaranlage rentiert. Allerdings wurde durch die Novellierung des EEG 2023 (Erneuerbare-Energien-Gesetz) der Weg zur eigenen Stromversorgung weiter geebnet.
Grundsätzlich lässt sich festhalten: Steigende Energiekosten, eine attraktive Einspeisevergütung für Voll- und Teileinspeiser sowie steuerliche Anreize für die Photovoltaik-Anlagen sind wichtige Argumente für eine PV-Anlage. Je größer dabei der Eigenverbrauchsanteil des erzeugten Solarstroms ist, desto höher ist die Rendite der Anlage.
Die Gegebenheiten vor Ort sind zusätzlich zu bedenken: der Standort des Hauses, die Größe und Neigung des Daches, dessen Ausrichtung sowie der geplante Umfang der Stromproduktion. Renditerechner (zum Beispiel von der Stiftung Warentest) helfen, mögliche Einsparpotenziale durch Solaranlagen zu ermitteln.
Hier eine Beispielrechnung, wann sich eine PV-Anlage amortisiert und von welchen Faktoren das abhängt:
BEISPIELRECHNUNG: Förderung Photovoltaik für Neu-Inbetriebnahme einer Anlage bis 31. Januar 2024 |
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Stromverbrauch pro Jahr | 4.250 kWh |
Strompreis | 45,73 Cent/kWh (Durchschnitt 2023, Quelle: BDEW) |
Einspeisevergütung | 8,2 Cent/kWh (EEG 2023) |
PV-Anlage | 7 kWp mit 7.000 kWh Jahresertrag |
Investitionskosten netto | 15.000 Euro |
Investitionskosten mit Kredit | 17.594,16 Euro (3,29 %, 10 Jahre, 100 % Finanzierung) |
Eigenverbrauch | 35 Prozent |
Einspeisung | 65 Prozent |
Einnahmen durch Einsparung
Einnahmen durch Einspeisung
Gesamte Einnahmen aus der Photovoltaikanlage
Amortisationszeit (= Investitionskosten / jährliche Einnahmen)
Achtung: Dies ist nur eine grobe Beispielrechnung. Nicht einbezogen wurden dabei laufende Kosten wie Versicherungen, Wartung, Reinigung, Strompreissteigerungen und steuerliche Aspekte. Ausführliche Infos, wann sich eine PV-Anlage lohnt, finden Sie in unserem Artikel Photovoltaikanlage: Kosten von PV-Anlagen.
Für die Förderung einer Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) gibt es in Deutschland grundsätzlich zwei Systeme:
Neben den direkten Förderungen gibt es auch steuerliche Erleichterungen, die die Wirtschaftlichkeit von Anschaffung und Installation einer PV-Anlage erhöhen.
Zum 1. Januar 2023 wurde im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) unter anderem die Einspeisevergütung neu geregelt. Ziel dabei ist: Bis 2030 soll 80 Prozent des Stroms aus erneuerbaren Energien stammen. Dazu sollen Photovoltaikanlagen auf Hausdächern einen wesentlichen Beitrag leisten.
Diese Novelle beinhaltete sowohl eine Erhöhung der Einspeisevergütung für selbst produzierten Strom als auch neue Vergütungsmodelle.
Höhe der Einspeisevergütung
Der Vergütungssatz richtet sich zunächst – wie in der Vergangenheit bereits – nach der Größe der Anlage. Dabei gilt: Für kleinere Anlagen gibt es eine höhere Einspeisevergütung als für größere. Zwischen Volleinspeiseanlagen und Eigenversorungsanlagen wird unterschieden. Unter Eigenversorgungsanlagen werden Anlagen verstanden, die nur einen Teil des selbst erzeugten Stroms ins öffentliche Netz einspeisen. Die Einspeisevergütung für die Volleinspeisung ist deutlich höher als für die Teileinspeisung.
Hier zwei Beispiele für typische Anlagengrößen auf privaten Wohnimmobilien bei Inbetriebnahme bis zum 31. Januar 2024:
(Legende: kWp = Kilowatt-Peak (Leistung einer PV-Anlage); kWh = Kilowattstunde (erzeugte Strommenge)
1. Anlagen bis 10 kWp Nennleistung:
- Teileinspeiser erhalten 8,2 Cent/kWh
- Volleinspeiser bekommen 13 Cent/kWh
2. Anlagen zwischen 10 kWp und 40 kWp Nennleistung:
- Teileinspeiser erhalten 8,2 Cent/kWh für die ersten zehn kWp und 7,1 Cent/kWh für den Anlagenteil ab 10 kWp
- Volleinspeiser bekommen 13 Cent/kWh für die ersten zehn kWp und 10,9 Cent/kWh für den Anlagenteil ab 10 kWp.
Ausschlaggebend für den Erhalt der Vergütungssätze ist das Datum der Inbetriebnahme der Anlage. Der Förderzeitraum beträgt 20 Jahre.
Um von der Vergütung zu profitieren, muss dem Netzbetreiber vor Inbetriebnahme einer PV-Anlage gemeldet werden, dass eine Volleinspeisung geplant ist. Und das jedes Jahr neu bis zum 1. Dezember.
Das EEG erlaubt, innerhalb von 12 Monaten zwei Anlagen auf einem Haus anzumelden, eine für den Eigenverbrauch, eine für die Volleinspeisung. Bislang musste eine Wartezeit von mindestens zwei Jahren eingehalten werden, bevor eine weitere Solaranlage angemeldet werden konnte. Beide Anlagen sind formal und technisch getrennt. Interessant ist dieses Modell für Immobilieneigentümer, weil sie in aller Regel nur einen Teil des Eigenstroms im Gebäude verbrauchen. So können sie das gesamte Dach belegen, für eine Anlage die höhere Volleinspeisevergütung und für die zweite die niedrigere Teileinspeisevergütung erhalten.
Bis Juli 2022 war die Einspeisevergütung mit jedem Monat der Inbetriebnahme gesunken. Diese sogenannte Degression betrug bis dahin monatlich 1,4 Prozent. Bis Beginn des Jahres 2024 wurde die Degression ausgesetzt. Bei Inbetriebnahme einer PV-Anlage ab Februar 2024 wird die Einspeisevergütung halbjährlich um 1 Prozent gesenkt.
Für neue PV-Anlagen bis einschließlich 25 kWp, die ab dem 1. Januar 2023 ans Netz gegangen sind, sowie für Bestandsanlagen mit bis zu 7 kWp wurde die bis dato gültige 70-Prozent-Kappungsregel gestrichen. Sie hatte die Nennleistung, die ins öffentliche Netz eingespeist werden durfte, auf 70 Prozent begrenzt. Im Sommer mit einem hohen Stromertrag und damit einem anteilig oft geringeren Eigenverbrauch hatte diese Regelung zu Verlusten geführt.
Mit der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) im Juli 2023 wurde bereits beschlossen: die Einspeisevergütung für die Inbetriebnahme neuer Photovoltaik-Anlagen sinkt ab Februar 2024 halbjährlich um 1 Prozent. Bei Anlagen bis 10 kWp sinkt diese auf 8,11 Cent pro kWh bei teilweiser Einspeisung und auf 12,86 Cent pro kWh bei voller. Im August 2024 erfolgt die Senkung auf 8,03 Cent bei Teil- und auf 12,73 Cent pro kWh bei Volleinspeisung.
Die KfW-Bank (Kreditanstalt für Wiederaufbau) bietet im bundesweiten Programm "Erneuerbare Energien – Standard" den KfW-Kredit 270 an. Dieser unterstützt die Investitionen in Photovoltaik-Anlagen und Batteriespeicher:
Wichtig: Der Förderantrag muss unbedingt vor dem Kauf der Anlage beziehungsweise Beauftragung eines Unternehmens über einen Finanzierungspartner der KfW gestellt werden. Fragen Sie dazu gern Ihren Heimatexperten vor Ort.
Einige Bundesländer haben eigene Förderprogramme für Photovoltaik-Anlagen. Diese werden oft nur für einen bestimmten Zeitraum aufgelegt und sind im Budget begrenzt. Das kann dazu führen, dass neue Anträge nach dem Aufbrauchen der vorhandenen Mittel nicht mehr genehmigt werden können.
Hier einige Beispiele aktueller Förderungen (Stand: Januar 2024) für Photovoltaik und Solarstromspeicher:
Auf einen Blick: In der Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz finden Sie alle Fördermöglichkeiten, die für Ihre Immobilie in Frage kommen.
Viele deutsche Städte haben auf kommunaler Ebene interessante Angebote, zum Beispiel:
Bitte beachten Sie: Kommunale Förderprogramme sind oft – wie die Länderprogramme – zeitlich befristet und werden kurzfristig beendet, wenn die geplanten Haushaltsmittel ausgeschöpft sind.
Ökologisches Bauen und Sanieren unterstützt der Staat mit vergünstigten Krediten oder direkten Zuschüssen durch die KfW-Bank und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Dieses fördert
Mit unserem Modernisierungskredit können Sie Ihr ökologisches Bauprojekt günstig finanzieren, selbst, wenn Sie keine Förderungen erhalten. Sprechen Sie am besten mit Ihrem Heimatexperten von Schwäbisch Hall und erstellen Sie gemeinsam einen Plan für Ihre Photovoltaik-Finanzierung.
Die Bundesregierung fördert zudem mit steuerlichen Verbesserungen den Ausbau von Photovoltaik-Anlagen auf privaten Wohnimmobilien. Die Verabschiedung des Jahressteuergesetzes Mitte Dezember 2022 brachte umfangreiche Änderungen bei der steuerlichen Behandlung von PV-Anlagen mit sich:
Unsere Beiträge dienen ausschließlich der Information, stellen keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung dar. Sie können und sollen eine persönliche Beratung durch Rechtsanwalt, Steuer- oder Finanzberater, bei der die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden können, nicht ersetzen. Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Haftung. Die Beiträge verstehen sich nicht als persönliche Empfehlung, sondern als allgemeine Empfehlung für alle Leser.
Im KfW-Programm 442 „Solarstrom für Elektroautos“ bezuschusst der Bund die gemeinsame Anschaffung einer PV-Anlage mit einem Speicher und einer Ladestation für Elektroautos mit bis zu 10.200 Euro. Allerdings sind die Mittel für 2023 bereits aufgebraucht.
Die KfW hat angekündigt, auf ihrer Produktseite zu informieren, wenn die Antragstellung wieder möglich ist.
Die erste Generation der Photovoltaik-Anlagen, die vor 2001 in Betrieb genommen wurden, haben bereits zum 1. Januar 2021 ihren Anspruch auf Förderung aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verloren. Das bedeutet, dass es künftig keine hohe Einspeisevergütung für ins Netz eingespeisten Strom mehr gibt. Aber auch nach 20 Jahren können diese Anlagen weiter günstigen Strom liefern. Dafür hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung für die sogenannten Post-EEG-Anlagen festgelegt, die zunächst bis Ende 2027 gelten soll:
Was sich im Einzelfall wirtschaftlich rechnet, besprechen Sie am besten mit einem Fachmann oder einem Energieeffizienz-Experten.
Sie überlegen, ob sich die Installation einer Photovoltaikanlage für Sie lohnt? Thomas Billmann, Modernisierungsexperte bei Schwäbisch Hall, hat auf diese Frage eine Antwort:
"Eine eigene Photovoltaikanlage ist nicht nur Baustein nachhaltigen Lebens, sondern trägt auch einen Teil zu Ihrer persönlichen Unabhängigkeit bei, da Schwankungen auf dem Strommarkt Sie nicht weiter betreffen. Zudem steigen die Möglichkeiten der Eigennutzung, zum Beispiel im Bereich der Elektromobilität."
Übrigens: In einigen Bundesländern gibt es bereits eine Solarpflicht für Wohnhäuser: In Baden-Württemberg müssen Neubauten seit 1. Mai 2022 mit einer PV-Anlage ausgestattet werden, in Hamburg sowie Berlin seit 1. Januar 2023. Und in Niedersachsen muss das Tragwerk so ausgelegt werden, dass es für eine PV-Anlage ausreicht. Auch Hauseigentümer, die eine grundlegende Dachsanierung vornehmen, müssen in einzelnen Bundesländern eine Photovoltaikanlage einbauen lassen.
Rüsten Sie Ihr Dach mit einer Solaranlage auf, tun Sie nicht nur etwas für die Umwelt und Ihre persönliche Ökobilanz. Sie produzieren selbst Strom und machen sich so unabhängig von explodierenden Energiepreisen. Mittels Batteriespeicher halten Sie Strom für nachts oder Zeiten vor, in denen die Sonne nicht scheint.
Installieren Sie eine Wallbox für Ihr E-Auto, können Sie die Eigennutzung Ihrer Anlage weiter erhöhen. Eine umfangreiche Förderung durch Bund, Länder und Gemeinden kann Ihnen die Entscheidung für eine Photovoltaikanlage erleichtern.
Das ist sehr ärgerlich, denn die staatliche Photovoltaik-Förderung ist ein wichtiger Baustein im Rahmen Ihres geplanten Vorhabens. Wie eine Finanzierung mit dem sicheren und flexiblen Schwäbisch Hall-Modernisierungskredit dennoch gelingt, besprechen Sie mit Ihrem Heimatexperten.
So erhöhen Sie nicht nur den Wohnkomfort Ihres Zuhauses, Sie senken auch Ihre Energiekosten und tragen zum Werterhalt Ihrer Immobilie bei.
Stetig steigende Energiekosten und wachsendes Umweltbewusstsein haben auch bei Ihnen dazu geführt, sich über alternative Energien Gedanken zu machen? Sprechen Sie mit einem unserer Heimatexperten über die passende Finanzierung für Ihr Vorhaben. Er beantwortet gerne Ihre Fragen zu den verschiedenen Optionen und Fördermöglichkeiten und erstellt mit Ihnen gemeinsam einen Finanzierungsplan. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin und profitieren Sie von unserer individuellen Beratung.
Nutzen Sie erneuerbare Energien auch in Ihrem Zuhause. So leisten Sie einen Beitrag zum Klimaschutz und profitieren auch ökonomisch bei steigenden Öl- und Gaspreisen. Hier einige Themen, die für Sie auch relevant sein können:
Die Digitalisierung ermöglicht fortlaufend neue Innovationen. Diese Chancen möchten wir, die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG, stärker dafür nutzen, unser Informations- und Serviceangebot noch kundenfreundlicher und individueller für Sie zu gestalten.
Damit wir Sie auch über die Durchführung unseres Vertrages hinausgehend bedarfsgerecht, individuell und effizient beraten, betreuen und informieren können, bitten wir Sie, der Verarbeitung, Zusammenführung und Analyse Ihrer Daten zuzustimmen.
Welche Daten umfasst diese Einwilligung?
Mit Ihrer Einwilligung können wir Ihre Daten verarbeiten, die wir aus unseren persönlichen Geschäftsbeziehungen und der Zusammenarbeit mit Ihnen gewonnen haben. Dazu gehören:
1. Stammdaten und Informationen zu Ihren persönlichen Verhältnissen wie Personalien (z. B. Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Familienstand, Anzahl Kinder), Anschrift, Kontaktdaten, Wohnstatus (z. B. Miete oder Eigentum);
2. Daten zur Erwerbstätigkeit (z. B. Beruf, Einkommen, Branche) und Angaben zur Selbstständigkeit oder sonstigen Beschäftigung (z. B. zum eigenen Unternehmen oder Arbeitgeber; dies betrifft unter anderem Informationen aus dem Handelsregister und zu Bilanzen);
3. Informationen über Interessen an oder Inanspruchnahmen von Finanzdienstleistungen (z. B. Baufinanzierung, Bausparprodukte, Immobilienvermittlung, sonstige Bank-, Versicherungs- und Fonds-Produkte);
4. Informationen zu Verträgen, die Sie mit uns oder vermittelt durch uns mit Dritten geschlossen haben (z. B. Details zur Laufzeit und Höhe von Krediten und (Tilgungs-)Raten sowie zu Salden und Umsätzen auf laufenden Konten);
5. Daten zur Immobilie, ihrer Sicherung und nachhaltigen Nutzung (z. B. Informationen zum Baujahr, Beleihungswert und Verkehrswert, Nutzungsart wie Miete oder Eigennutzung, eingereichte Bilder, Informationen zu Gebäudestatus und -beschaffenheit, Maßnahmen zur Herstellung, Aufrechterhaltung oder Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit der Immobilie, Daten zum Energieträger, zum Energiebedarf und -verbrauch, Daten rund um den Wasserverbrauch, nachverfolgbare Qualitätskontrollprozesse und deren Dokumentation wie etwa ein Energieausweis gemäß den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorgaben, Daten rund um Instandsetzungs-, Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen einschließlich Daten zur Ermittlung von insbesondere energetischen Modernisierungsbedarfen);
6. Aktionsdaten, darunter verstehen wir Informationen dazu, auf welche Art und Weise Sie mit uns in Kontakt stehen (z. B. allgemeine Kontakthistorie, empfangene Newsletter, erfolgte Beratungen, jeweils mit Angaben wie z. B. Art, Anzahl, Zeitpunkt und Inhalt).
Ihre Einwilligung erlaubt es uns, zu den vorstehenden Daten weitere Informationen hinzu zu speichern, die wir rechtmäßig erhoben haben. Dies sind insbesondere:
7. Daten zu Ihrer Bonität (z. B. von der Schufa);
8. Daten aus anderen Registern und öffentlichen Quellen (z. B. Daten zu Grundstücken und Gebäuden aus Kartendiensten wie Google Maps oder Daten, die von Katasterämtern oder anderen Ämtern öffentlich zur Verfügung gestellt werden);
9. Sogenannte „mikrogeographische Daten“, die wir von Dritten erhalten, z. B. zur vermuteten Soziodemographie oder typischen Affinitäten, die Personengruppen zugeordnet werden, die sich in Ihrer Lebenssituation befinden (z. B. das mögliche Interesse an bestimmten Produkten, die einer bestimmten Einkommensgruppe oder Wohnsituation zugeschrieben werden);
Wenn Sie damit einverstanden sind, können wir zu den vorstehenden Informationen auch Ihre rechtmäßig erhobenen Online-Nutzungsdaten (sofern Sie z. B. auf unserer Webseite der Auswertung Ihres Nutzungsverhaltens zugestimmt haben) hinzu speichern:
10. Informationen über Ihre Nutzung von Webseiten und anderen Online-Angeboten der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG (inklusive des Tochterunternehmens Schwäbisch Hall Wohnen GmbH und der Beteiligungsgesellschaft Impleco GmbH) einschließlich der Information, auf welchem Weg Sie zu diesen Angeboten gelangt sind (z. B. über Links, unsere Werbebanner und -anzeigen).
Auf welche Art und Weise und zu welchen Zwecken nutzen wir diese Daten?
Ihre Einwilligung erlaubt uns, Ihre Daten zusammenzuführen und zu analysieren, damit wir Sie und andere Kunden möglichst effizient und passgenau beraten, betreuen und informieren können. Hierbei analysieren wir Ihre Daten sowohl um Erkenntnisse (z. B. zu typischen Kundenprofilen und statistischen Zusammenhängen) zu gewinnen als auch um diese Erkenntnisse anzuwenden (z. B. indem wir für Sie wahrscheinlich relevante Produkte oder bevorzugte Ansprachezeitpunkte identifizieren).
Die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG steht selbst nur selten in unmittelbarem Kontakt zu Ihnen als Kunde. Deshalb gestattet uns Ihre Einwilligung, die Ergebnisse unserer Analysen und die hierfür wesentlichen Parameter an unsere für Sie zuständigen Vertriebspartner weiterzugeben, soweit diese die Informationen für die Zwecke der möglichst effizienten und passgenauen Beratung, Betreuung und Information benötigen.
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Wie wirkt es sich aus, wenn Sie nicht einwilligen oder Ihre Einwilligung widerrufen?
Ihre Einwilligung ist freiwillig. Auch wenn Sie die Einwilligung nicht erteilen möchten, können wir mit Ihnen einen Vertrag schließen und Sie beraten, betreuen und informieren. Allerdings kann es sein, dass wir Ihnen einige für Sie vorteilhafte Angebote nicht unterbreiten, da wir Ihre Situation dann weniger genau einschätzen können. Falls Sie die Einwilligung erteilen, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Ja, ich bin mit der Verarbeitung meiner Daten durch die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG in dem oben genannten Umfang einverstanden, damit diese und ihre für mich zuständigen Vertriebspartner mich und andere Kunden möglichst effizient und auf meine individuellen Kundeninteressen zugeschnitten beraten, betreuen und informieren. In diesem Umfang entbinde ich die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG zugleich vom Bankgeheimnis.
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