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Wohnflächenberechnung: DIN 277 & WoFIV

  • Berechnungsmethoden nach DIN 277 & WoFIV
  • Sonderfälle und Wissenswertes
  • Rechtliche Grundlagen

Die Wohnflächenberechnung spielt beim Immobilienkauf und Mietvertrag eine große Rolle. Die erfassten Quadratmeter wirken sich auf Kauf- und Mietpreis, Nebenkosten sowie Hausratsversicherung aus. Die Grundlage bilden die Wohnflächenberechnung DIN 277 und die Wohnflächenverordnung (WoFlV). Wie sie sich unterscheiden, worauf Sie achten müssen und was rechtlich relevant ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Methoden der Wohnflächenberechnung

Die Wohnflächenberechnung erfolgt meist nach DIN 277 oder der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (WoFlV). Bei Einfamilienhäusern ergeben sich je nach Methode Unterschiede von bis zu 20 Quadratmetern. Das gewählte Verfahren für die Wohnflächenberechnung hat somit großen Einfluss auf die Werteinschätzung von Immobilien.

  • Die Wohnflächenberechnung nach DIN 277 führt in der Regel zu einer höheren Quadratmeterzahl als die Berechnung gemäß WoFlV und ist somit für den Verkäufer/Vermieter meist günstiger. 
  • Beiden Methoden liegen unterschiedliche Vorgehen zu Grunde. In der WoFlV wird direkt die Wohnfläche bestimmt, bei der Wohnflächenberechnung DIN 277 zunächst die Nutz- bzw. Verkehrsfläche. Nachfolgend erfahren Sie Näheres zu den Berechnungskriterien nach DIN 277 und WoFIV.
  • Mit Ausnahme des geförderten Wohnungsbaus gibt es keine Methode, die gesetzlich angewendet werden muss.
  • Im Exposé des Maklers finden Sie in der Regel keine Angabe dazu, ob die Wohnflächenberechnung nach DIN 277 oder WoFlV durchgeführt wurde. Erfragen Sie die Methode daher beim Vermittler oder Verkäufer.
Zwiegespräch mit Hilfe des Tablets über die Wohnflächenberechnung
Zwei Methoden zur Wohnflächenberechnung, zwei Ergebnisse. (Quelle: iStock 952643774)

Berechnung nach der Wohnflächenverordnung

Wohnflächenberechnung Dachschräge
Günstig für den Käufer: Je nach Raumhöhe zählen Flächen unter Dachschrägen laut WoFIV nur anteilig zur Wohnfläche. (Quelle: Fotolia-88312623-JSB31)
Wenn beim Hausbau mit dem beauftragten Unternehmen nichts anderes vereinbart wurde, richtet sich die Berechnung der Wohnfläche üblicherweise nach der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (WoFlV):
  • Zur Ermittlung der Grundflächen werden die sogenannten lichten Maße zwischen den Bauteilen von der Vorderkante der Wandbekleidung herangezogen.
  • In die Berechnung fließen die Flächen aller Räume zu 100 Prozent ein, die direkt in der Wohnung liegen – wie Bad, Esszimmer, Flur, Kinderzimmer, Schlafzimmer, Wohnzimmer oder Abstellräume.
  • Keller- und Bodenräume, Garagen, Heizungsräume und Waschküchen zählen nicht zur Wohnfläche.
  • Pfeiler, Säulen und Ähnliches mit mehr als 0,1 Quadratmeter Fläche und über 1,5 Meter Höhe dürfen bei der Wohnflächenberechnung nicht einbezogen werden.  
  • Nischen, zum Beispiel rund um Fenster, fließen nur dann ein, wenn sie bis zum Boden reichen und mindestens 13 Zentimeter tief sind. 
  • Treppen mit mehr als drei Stufen zählen nicht zur Wohnfläche, ansonsten zu 100 Prozent.
  • Wohnfläche mit einer Raumhöhe unter 1 Meter wird nicht gezählt.
  • Wohnfläche mit einer Raumhöhe zwischen 1–2 Meter zählt zu 50 Prozent in die Berechnung.
  • Ist ein Raum unter der Dachschräge höher als 2 Meter, gilt er ohne Einschränkung als Wohnfläche.  

Wohnflächenberechnung DIN 277

Die gängige Alternative zur Wohnflächenberechnung nach WoFIV stellt die Methode nach Industrienorm 277 (DIN 277) dar:

  • Als erstes wird die vollständige Brutto-Grundfläche einer Immobilie ermittelt. Hierzu wird aus den Außenmaßen des Gebäudes oder der Eigentumswohnung die Quadratmeterzahl errechnet.
  • Von dieser Quadratmeterzahl sind die sogenannten Konstruktionsflächen abzuziehen. Dabei handelt es sich um Wände, eventuell vorhandene Schornsteine, Nischen, Pfeiler und Ähnliches.
  • Daraus ergibt sich die Netto-Grundfläche der Immobilie, die sich noch einmal in Nutz-, Verkehrs- und Funktionsfläche unterteilt.
  • Als Wohnfläche gilt bei der Wohnflächenberechnung DIN 277 schließlich die Netto-Grundfläche minus der Funktionsfläche. Zur Funktionsfläche gehören Heizungsräume und Räume, die sonstiger Haustechnik vorbehalten sind. Der größte Vorteil für den Verkäufer besteht bei der Methode nach DIN 277 darin, dass dabei der Raum unter Schrägen sowie Balkone, Terrassen und Kellerräume zu 100 Prozent angerechnet werden.
Mann hält Grundriss einer Wohnung in der Hand
Die Wohnflächenberechnung durch einen Gutachter wird zumeist von allen am Verkauf Beteiligten anerkannt. (Quelle: KMPZZZ - stock.adobe.com)

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Balkon & Co: Wohnflächenberechnung nach WoFlV & DIN 277

Moderner Balkon mit Blick ins Grüne
Nach WoFIV zählen Balkone und Terrassen nur zu 25 Prozent zur Wohnfläche. Nach DIN 277 werden sie komplett angerechnet. (Quelle: Dariusz Jarzabek - stock.adobe.com)

Wohnflächenberechnung nach WoFlV:
Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen werden in der Regel zu 25 Prozent berücksichtigt. Unter besonderen Umständen (günstige Lage, aufwendige Gestaltung) ist auch eine Anrechnung von 50 Prozent möglich. Voraussetzung bei Eigentumswohnungen ist, dass sich die betreffende Fläche nur von den jeweiligen Eigentümern nutzen lässt. Gemeinsame Dachgärten der Hausgemeinschaft schlagen nicht zu Buche.

Wohnflächenberechnung nach DIN 277:
Balkone, Terrassen und Kellerräume werden zu 100 Prozent angerechnet (siehe oben).


Wohnflächenberechnung: WoFIV und DIN 277 im Vergleich

In der nachstehenden Tabelle finden Sie die wesentlichen Kriterien der beiden Berechnungsmethoden:

  WoFIV  DIN 277
Abstellraum Wohnfläche  Nutzfläche
Badezimmer  Wohnfläche
 Nutzfläche
Balkon, Terrasse  25 - 50 % Wohnfläche  Nutzfläche
Dachboden keine Wohnfläche  keine Wohnfläche
Esszimmer Wohnfläche  Nutzfläche
Flur Wohnfläche  Verkehrsfläche
Keller keine Wohnfläche  Nutz- o. Funktionsfläche
Kinderzimmer Wohnfläche  Nutzfläche
Wohnzimmer Wohnfläche  Nutzfläche

Alternative Berechnungsmethoden

Zwar immer seltener, aber gut zu wissen: In manchen Fällen können Sie in Berührung mit der Wohnflächenberechnung nach zweiter Berechnungsverordnung und DIN-Norm 283 kommen.

Bis 31. Dezember 2003 zogen Eigentümer und Mieter in der Regel die zweite Berechnungsverordnung heran, um die Wohnfläche zu bestimmen. Seit 1. Januar 2004 ist dies für Neuberechnungen nicht mehr der Fall. In seltenen Fällen kann die Verordnung jedoch noch gültig sein: etwa, wenn die Wohnfläche nach zweiter Berechnungsverordnung vor dem 31. Dezember 2003 bestimmt wurde und seitdem keine baulichen Änderungen stattfanden. Bis auf einige Ausnahmen ähnelt die zweite Berechnungsverordnung stark der WoFlV.

Sehr selten taucht noch die DIN 283 auf. Seit 1983 gesetzlich nicht mehr wirksam, kann sie noch angewendet werden, wenn sich beide Parteien explizit dafür entscheiden. Häufiger Streitpunkt hierbei: In der DIN 283 finden sich keine Regelungen bezüglich Heizungsräume, Terrassen und Garagen.

 

Junges Paar besichtigt mit Maklerin eine Wohnung.
Spätestens während des Besichtigungstermins sollte man nachfragen, nach welcher Methode die in Exposé oder Verkaufsanzeige genannte Wohnfläche berechnet wurde. (Quelle: Petra Homeier - stock.adobe.com)

Fragen und Antworten zur Wohnflächenberechnung

Wie kann ich sichergehen, dass die Wohnfläche korrekt berechnet wurde?

Experten empfehlen, dass Sie die Wohnfläche von einem Gutachter ausmessen lassen. Das muss geschehen, bevor Sie den Kaufvertrag für die Immobilie unterzeichnen. Stellt sich heraus, dass die Wohnfläche kleiner als vom Anbieter angegeben ist, sollten Sie den Kaufpreis entsprechend nachverhandeln. Einen Gutachter hinzuzuziehen kostet je nach Größe des Objekts 1.000 Euro und mehr.

Doch auch hier gibt es ein Aber: Sechs Prüfer, sechs verschiedene Messwerte – dieses Ergebnis erbrachte eine Stichprobe des Eigentümerverbands Haus und Grund im Jahr 2015. Der Verband hatte jeweils drei Gutachter gebeten, die Wohnflächen einer Doppelhaushälfte und einer Altbauwohnung zu ermitteln. Beim Haus lagen die Gutachter um bis zu 16 Prozent auseinander, bei der Wohnung um bis zu fünf Prozent. Gründe waren falsches Messen und der Interpretationsspielraum in der Wohnflächenverordnung.

Kann ich die korrekte Wohnflächenberechnung selbst prüfen?

Auf jeden Fall: Das können Sie anhand des Grundrisses erledigen oder im Rahmen einer tatsächlichen Begehung der Immobilie. Erfragen Sie zunächst, welche Messmethode – WoFlV oder Wohnflächenberechnung DIN 277 – der Verkäufer angewendet hat. Entsprechend der jeweiligen Vorgaben können Sie die Wohnfläche dann selbst nachrechnen.

Was kann ich tun, wenn die Wohnfläche falsch berechnet wurde?

Einen Anspruch auf eine bestimmte Bemessungsmethode haben Sie als Käufer nicht. Sie können aber darauf bestehen, dass die gewählte Methode zur Wohnflächenberechnung korrekt angewendet wird. Das ist nicht immer der Fall, warnt die Stiftung Warentest: In zwei von drei Fällen weiche die tatsächliche Wohnfläche von den Angaben in den Kaufverträgen ab – unabhängig davon, ob WoFlV oder Wohnflächenberechnung DIN 277 angewandt wurde. „Nachmessen kann bares Geld bringen“, so die Verbraucherschützer.

Die Stiftung Warentest weist in diesem Zusammenhang auf Folgendes hin: Ist eine Kaufimmobilie tatsächlich kleiner als vereinbart, können Sie als Käufer den Preis mindern. Positiv wirkt es sich aus, wenn Sie bei Abschluss des Vertrags auf einen detaillierten Berechnungsnachweis der Wohnfläche bestanden haben. Wenn Sie jedoch eine Immobilie erst abnehmen und sie sich als kleiner erweist, als im Kaufvertrag ausgewiesen, liegt die Beweislast bei Ihnen. Allerdings entschied das Oberlandesgericht Koblenz im Jahr 2013 zugunsten von Käufern: Auch nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags bestehe ein Rückzahlungsanspruch, urteilten die Richter. Voraussetzung ist, dass die tatsächliche Wohnfläche mehr als zehn Prozent kleiner ist als vereinbart.

     

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