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So wird Riester besteuert

  • Nachgelagerte Besteuerung
  • Besteuerung von Wohn-Riester 
  • Beispiel für Versteuerung

Mit der Riester-Förderung unterstützt der Staat den Aufbau einer privaten Altersvorsorge. Das kann sowohl in Form eines eigenen Zuhauses als auch einer Zusatzrente sein. Hier erfahren Sie mehr zu den steuerlichen Aspekten rund um die Riesterförderung.

Nachgelagerte Besteuerung der Riester-Rente

Wie alle Renteneinkünfte wird auch die Riester-Rente nachgelagert besteuert. Das bedeutet, dass die eingezahlten Beiträge in der Ansparphase steuerfrei sind, während die späteren Auszahlungen versteuert werden müssen. Da die monatliche Rente geringer ausfällt als das monatliche Einkommen in den Erwerbsjahren, ist der Steuersatz später ebenfalls geringer und die nachgelagerte Besteuerung ist daher oftmals von Vorteil für Sie.


Auszahlung der Riester-Geldrente und Beginn der Versteuerung

Die Riester-Rente ist eine lebenslange Rente und wird spätestens ab dem 67. Lebensjahr ausbezahlt. Der Gesetzgeber bezeichnet dies als „Beginn der Auszahlungsphase“. Die Versteuerung der Riester-Rente beginnt mit der ersten Auszahlung. Unabhängig davon wird die gesetzliche Rente oder Pension ausbezahlt. Auch die gesetzliche Rente oder Pension ist zu versteuern. 
 
Die Riester-Rente ist jährlich zu versteuern. Dazu zählen
  • die monatliche Rente,
  • eine einmalige erhöhte erste Rentenauszahlung von bis zu max. 30 % zu Beginn der Auszahlungsphase oder
  • die Kleinbetragsrentenabfindung.
Frau vor Laptop und Taschenrechner
(Quelle: Adobe Stock)

Dabei wird die ausgezahlte Riester-Rente – ggf. inkl. erhöhte erste Rentenauszahlung oder Kleinbetragsrentenabfindung – als „Sonstige Einkünfte“ im Rahmen der Steuererklärung mit dem persönlichen Steuersatz versteuert.

Die Höhe des in der Einkommensteuer anzugebenden Betrags können Sie der § 22-Bescheinigung entnehmen, die Sie von Schwäbisch Hall automatisch (im Folgejahr für die Beträge des Vorjahres) erhalten.


So wird Wohn-Riester besteuert

Riester wird normalerweise dann vom Staat besteuert, wenn Sie in den Ruhestand gehen und Ihr Anbieter beginnt, Ihnen die Riester-Rente auszuzahlen. Bei Wohn-Riester erhalten Sie jedoch schon vor Eintritt in die Rente Geld aus Ihrem Riester-Vertrag. Für die nachträgliche Besteuerung ab Renteneintritt gibt es deshalb das sogenannte Wohnförderkonto

Auf dieses fiktive Konto wird der ausgezahlte Betrag oder die geförderten Tilgungsleistungen eingebucht (von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) nach Meldung durch den Anbieter). Bis zum Beginn der Auszahlungsphase des Riester-Vertrages wird der Saldo auf dem Wohnförderkonto jährlich mit 2 Prozent erhöht. Zum vertraglich vereinbarten Beginn der Auszahlungsphase erhalten Sie von der ZfA einen Bescheid über den insgesamt zu versteuernden Betrag. Die Höhe des Betrags, den Sie jährlich bis zu Ihrem 85. Lebensjahr in der Steuererklärung angeben müssen, steht ebenfalls in diesem Bescheid.


Beispiel für die Versteuerung der Riester-Rente

Ihr Anbieter hat Ihnen am 1. Mai 2018 einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro aus Ihrem Riester-Vertrag für den Kauf eines Hauses ausgezahlt. Dann landet dieser Betrag fiktiv auf Ihrem Wohnförderkonto. Beginnt die Rentenphase Ihres Riester-Vertrages im Jahr 2030, wird bis zu diesem Zeitpunkt Ihr Wohnförderkonto im Jahr mit zwei Prozent verzinst.

Zu Beginn der Auszahlungsphase Ihres Riester-Vertrages wird der gesamte auf dem Wohnförderkonto befindliche Betrag für die Besteuerung zugrunde gelegt. Es gibt zwei Möglichkeiten, den Betrag zu versteuern:

  1. Sie geben den gesamten auf dem Wohnförderkonto befindlichen Betrag in Ihrer Steuererklärung an und versteuern diesen einmalig. Dafür wird Ihnen ein Rabatt von 30 Prozent gewährt, so dass nur 70 Prozent des Betrags auf Ihrem Wohnförderkonto besteuert werden. Die Versteuerung des Wohnförderkontos beantragen Sie bei der ZfA: Wohnförderkonto: Einmalbesteuerung bei Rentenbeginn | Riester-ZfA (deutsche-rentenversicherung.de)
  2. Der Betrag auf dem Wohnförderkonto wird gleichmäßig bis zu Ihrem 85. Geburtstag aufgeteilt. Sie geben dann jährlich in Ihrer Steuererklärung den Jahresbetrag an und nur dieser wird besteuert. Der Rabatt von 30 Prozent entfällt bei dieser Variante der Besteuerung. Sie können sich jederzeit dazu entscheiden, den noch offenen Betrag einmalig zu versteuern.

Bitte beachten Sie die „Haltefrist“ für die Immobilie, diese müssen Sie grundsätzlich bis zu Ihrem 85. Geburtstag selbst bewohnen und auch Eigentümer bleiben. Bei der Einmalbesteuerung beträgt die Haltefrist 20 Jahre.


Fragen & Antworten zur Besteuerung von Riester

Kann ich meine riestergeförderte Immobilie verkaufen, nachdem die Versteuerung des Wohnförderkontos begonnen hat?

Das mietfreie Wohnen in der eigenen Wohnung oder dem Haus ist eine Form der Altersvorsorge, die vom Staat unterstützt wird. Wenn Sie also das Riester-Guthaben für Ihr Eigenheim eingesetzt haben, ist Voraussetzung, dass Sie grundsätzlich bis zu Ihrem 85. Geburtstag Eigentümer Ihrer Immobilie sind und sie selbst bewohnen. Nutzen Sie diese Art der Altersvorsorge nicht mehr, weil Sie aus Ihrer Immobilie ausziehen oder verkaufen, informieren Sie bitte die ZfA. Die ZfA prüft anhand Ihrer Angaben, ob das Wohnförderkonto aufzulösen ist. Ist dies der Fall, erhalten Sie von der ZfA einen Bescheid. Darin enthalten ist der Auflösungsbetrag, der noch einmalig zu besteuern ist.

 

Kann ich meine riestergeförderte Immobilie verkaufen, nachdem die Versteuerung des Wohnförderkontos begonnen hat?

Das mietfreie Wohnen in der eigenen Wohnung oder dem Haus ist eine Form der Altersvorsorge, die vom Staat unterstützt wird. Wenn Sie also das Riester-Guthaben für Ihr Eigenheim eingesetzt haben, ist Voraussetzung, dass Sie grundsätzlich bis zu Ihrem 85. Geburtstag Eigentümer Ihrer Immobilie sind und sie selbst bewohnen. Nutzen Sie diese Art der Altersvorsorge nicht mehr, weil Sie aus Ihrer Immobilie ausziehen oder verkaufen, informieren Sie bitte die ZfA. Die ZfA prüft anhand Ihrer Angaben, ob das Wohnförderkonto aufzulösen ist. Ist dies der Fall, erhalten Sie von der ZfA einen Bescheid. Darin enthalten ist der Auflösungsbetrag, der noch einmalig zu besteuern ist.

 

Bezüglich Versteuerung: Ist es möglich in der Rentenphase in eine andere Immobilie umzuziehen?

Die Versteuerung erfolgt z. B. in den Fällen nicht, in welchen eine Reinvestition in eine andere selbstgenutzte Immobilie geplant ist, der Ehepartner die Immobilie übernimmt aufgrund Scheidung oder Tod. Wir empfehlen deshalb im Falle der Aufgabe der Selbstnutzung immer Rücksprache mit dem Berater zu halten. Er wird Sie über die möglichen Optionen informieren. Alternativ informieren Sie direkt die ZfA. Dafür können Sie z. B. einen Rückruftermin buchen: Rückruftermin online buchen | Riester-ZfA (deutsche-rentenversicherung.de)

 

    

Gute Beratung ist unverzichtbar

Auch wenn der Staat Ihnen beim Immobilienerwerb und -erhalt mit dem Wohn-Riester unter die Arme greift, muss Ihre Finanzierung natürlich auf sicheren Beinen stehen. Unsere Heimatexperten beantworten gerne Ihre Fragen und erarbeiten mit Ihnen einen Finanzierungsplan, der alle wichtigen Faktoren berücksichtigt. Damit Sie Ihren Wohntraum ohne Risiko verwirklichen können.


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