Energetische Sanierung:
Förderung richtig beantragen
- So bekommen Sie die Förderung
- Anleitung: Vom Antrag bis zur Zuteilung
- Für BAFA- und KfW-Fördergelder
Ob Dach, Fassade, Keller oder Heizung, ob Komplettsanierung oder Einzelmaßnahme: Wer sein Haus energetisch saniert, kann dafür Fördergelder bekommen. Wir zeigen Ihnen, wie Sie den Antrag dafür korrekt stellen und was Sie dabei beachten sollten.
Inhaltsverzeichnis
Wer sein Haus saniert und dafür Fördergelder beantragen möchte, tut das in der Regel bei zwei Institutionen:
Welche Maßnahmen in welchem Umfang gefördert werden, dass erfahren Sie in diesem Artikel: „Die BAFA-Förderung“.
Alle Details dazu finden Sie in diesem Artikel: „Mit KfW-Förderung sanieren und bauen“.
Hier eine kurze Übersicht der Fördermittel, Förderhöhen und Zuständigkeiten:
Förderung | Fördermittel/Förderhöhe | Zuständigkeit |
---|---|---|
Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) | Zuschuss von bis zu 15 %, maximal 4.500 Euro | BAFA |
Individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) | Erhöht den BEG EM-Zuschuss auf 20 %, maximal 12.000 Euro | BAFA |
Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit (Wohngebäude-Kredit Nr. 258) | Zinsgünstiger Förderkredit bis zu 120.000 Euro | KfW |
Sanierung zum KfW-Effizienzhaus (Wohngebäude-Kredit Nr. 261) | Kredit von maximal 150.000 Euro, Tilgungszuschuss bis zu 67.500 Euro | KfW |
Heizungsförderung (Zuschuss Nr. 458) | Zuschuss von bis zu 70 %, maximal 23.500 Euro | KfW |
Förderung Energieberatung | Zuschuss von bis zu 50 % | BAFA / KfW |
Steuerliche Vergünstigung | Steuernachlass bis maximal 40.000 Euro | Finanzamt |
Ob Sie nur die Fassade dämmen wollen oder das komplette Haus zum Effizienzhaus umbauen: Um die Förderung für die energetische Sanierung zu erhalten, gelten genau festgelegte Abläufe und Voraussetzungen.
Energieeffizienz-Experte: Um die Förderung zu erhalten, muss fast immer (außer bei der Heizungsförderung) ein Energieeffizienz-Experte das Vorhaben begleiten, der in der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes gelistet ist.
Vertragsgestaltung: In der Regel muss mit der Antragstellung ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage beim Antragsteller vorliegen. Heißt konkret: Der Vertrag, den Sie mit dem Unternehmen eingehen, welches die Sanierungsmaßnahme durchführt, enthält eine Klausel. Die besagt, dass der Vertrag nur dann in Kraft tritt, wenn es zu einer Förderzusage kommt.
Doppelte Förderung: Für dieselbe Maßnahme darf jeweils nur ein Antrag entweder bei der KfW oder dem BAFA gestellt werden; eine doppelte Antragstellung ist ausgeschlossen. Auch eine Kombination aus Steuerersparnis und Förderung ist ausgeschlossen. Was allerdings erlaubt ist: die Beantragung der Zuschussförderung gleichzeitig mit dem Ergänzungskredit der KfW.
Der komplette Ablauf für die Beantragung der Bafa-Förderung für Einzelmaßnahmen
Der Energieeffizienz-Experte unterstützt Sie bei der energetischen Fachplanung und Baubegleitung. Er erstellt vor Antragstellung beim BAFA eine technische Projektbeschreibung (TPB). Daraus leitet sich die sogenannte TPB-ID ab. Diese ID-Kennnummer wird bei Antragstellung im Online-Antragsformular des BAFA abgefragt.
Nach Abschluss der Einzelmaßnahme erstellt der EEE einen technischen Projektnachweis (TPN). Der TPN bestätigt, dass die umgesetzte Maßnahme die technischen Anforderungen der Förderrichtlinie erfüllt. Auch daraus leitet sich wieder eine ID ab, die sogenannte TPN-ID. Die wird beim Einreichen des Online-Verwendungsnachweises beim BAFA abgefragt.
Die TPB und die TPN haben aus datenschutzrechtlichen Gründen eine Gültigkeit von maximal zwei Monaten. In diesem Zeitraum müssen TBP-ID beziehungsweise TPN-ID verwendet werden.
Vor der Antragstellung müssen Sie sich von einem Fachunternehmen für die Sanierung ein Angebot einholen. Spätestens mit der Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage beim Antragsteller vorliegen. Hierin muss auch das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme enthalten sein.
Dann erstellt der Fachunternehmer oder der Energieeffizienz-Experte (EEE) im Anschluss die ID für die technische Projektbeschreibung (TPB-ID). Zusätzlich können Sie noch die Erstellung des individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) beauftragen.
Im BAFA-Portal müssen Sie zunächst ein Benutzerkonto erstellen. Dann loggen Sie sich ein und klicken auf den Button „+ NEUER ANTRAG“. Anschließend füllen Sie das entsprechende Online-Antragsformular aus.
Der Antrag wird geprüft und ein Zuwendungsbescheid inklusive der Höhe der maximalen Zuwendung erstellt. Dann kann das Fachunternehmen mit den Arbeiten beginnen.
Sanierungsmaßnahme abgeschlossen? Dann muss über einen sogenannten Verwendungsnachweis belegt werden, dass die beantragten Gelder tatsächlich wie geplant eingesetzt wurden. Dafür muss entweder das bevollmächtigte oder ausführende Fachunternehmen oder der eingebundene EEE beauftragt werden, den technischen Projektnachweis (TPN) und die TPN-ID zu erstellen.
Das Ausfüllen des Verwendungsnachweises und Hochladen der Rechnungen stehen am Ende des Prozesses. Das BAFA prüft die Unterlagen, erstellt den Festsetzungsbescheid, sendet diesen per Post zu und zahlt den gewährten Zuschuss aus.
Hier finden Sie noch mal alle Informationen zur Antragstellung auf der BAFA-Webseite
Lesen Sie ergänzend dazu auch gern unseren Artikel „Förderung Haussanierung“.
Der komplette Ablauf für die Beantragung der Bafa-Förderung für den individuellen Sanierungsfahrplan
Wenn Sie bestimmte Einzelmaßnahmen nach Erstellung des individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) umsetzen, können Sie unter Umständen einen zusätzlichen iSFP-Bonus erhalten. Auf die BAFA-Basisförderung kommen dann fünf Prozentpunkte obendrauf. Ausgenommen davon sind Komplettsanierungen zum Effizienzhaus sowie Heizungserneuerungen.
Die Energieberatung zur Erstellung des iSFP wird gefördert. Diese Förderung können Sie aber nur in Anspruch nehmen, wenn ...
Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen zu Ihrem Gebäude, wie Baupläne, Energiekostenabrechnungen und Informationen zu bereits durchgeführten Sanierungsmaßnahmen. Wählen Sie dann einen zertifizierten Berater aus der Energie-Effizienz-Expertenliste (EEE-Liste) aus.
Grundsätzlich kann der Antrag vom Eigentümer gestellt werden. Sinnvoll ist es aber, dem ausgewählten Energieberater eine Vollmacht zu erteilen. Er stellt dann in Ihrem Namen einen Antrag auf Fördermittel beim BAFA. Anschließend erhalten Sie einen Förderbescheid vom BAFA, der Ihnen den Zuschuss zusichert.
Nach Erhalt des Förderbescheids haben Sie 9 Monate Zeit, die Energieberatung durchführen zu lassen. Der Energieberater führt die Beratung durch, analysiert Ihr Gebäude und erstellt auf dieser Basis den individuellen Sanierungsfahrplan3.
Sie erhalten eine ausführliche Dokumentation des Sanierungsfahrplans mit allen Maßnahmen, Kostenschätzungen und dem Zeitplan. Abschließend stellt Ihnen der Energieberater eine Rechnung über das volle Beratungshonorar aus.
Füllen Sie online das elektronische Formular "Verwendungsnachweiserklärung" vollständig aus. Reichen Sie die Rechnung zusammen mit dem Verwendungsnachweis beim BAFA ein.
Nach Prüfung der Unterlagen zahlt das BAFA den Zuschuss in Höhe von 50 Prozent der förderfähigen Kosten aus. Das sind maximal 650 Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser oder 850 Euro für größere Wohngebäude.
Alternativ können Sie mit Ihrem Energieberater auch vereinbaren, nur den Eigenanteil des Honorars zu zahlen. In diesem Fall müssen Sie das BAFA ermächtigen, den Zuschuss direkt an den Energieberater auszuzahlen. Dafür ist das Formular "Ermächtigung" auszufüllen und einzureichen.
Hier finden Sie noch mal alle Informationen zur Antragstellung auf der BAFA-Webseite
Lesen Sie ergänzend dazu auch gern unseren Artikel „Individueller Sanierungsfahrplan: Kosten und Nutzen“.
Falls Sie für Ihr Sanierungsvorhaben einen Kredit aufnehmen möchten, profitieren Sie bei Schwäbisch Hall von zinsgünstigen Konditionen und einem zusätzlichen Zinsvorteil. Für einen ersten Überblick in puncto Raten und Konditionen können Sie unseren Finanzierungsrechner nutzen.
Dieser ersetzt allerdings nicht die persönliche Beratung. Unser Heimatexperte in Ihrer Nähe entwickelt mit Ihnen einen zinssicheren Finanzierungsplan und bespricht mit Ihnen die einzelnen Schritte der Finanzierung. So haben Sie von Anfang an Transparenz über Ihren Modernisierungskredit.
Der komplette Ablauf für die Beantragung des KfW-Ergänzungskredits für Einzelmaßnahmen
Mit dem Ergänzungskredit (Kredit-Nr. 358) fördert die KfW zusätzlich Einzelmaßnahmen, für die bereits ein Zuschuss zugesagt beziehungsweise bewilligt, aber noch nicht ausgezahlt wurde, der nicht länger als 12 Monate zurückliegt. Der Ergänzungskredit kann nur zusätzlich zu einer Zuschussförderung der KfW und/oder des BAFA, die nach den ab 1. Januar 2024 erteilt wurden, beantragt werden.
Weitere Voraussetzungen für die Förderung:
Der Ergänzungskredit wird nicht direkt bei der KfW, sondern über einen Finanzierungspartner beantragt. Das kann eine Bank sein, aber auch ein Finanzvermittler oder eine Bausparkasse. Der Finanzierungspartner übermittelt den Antrag an die KfW. Nach der Zusage der KfW und/oder der Bewilligung des BAFA für den Zuschuss haben Sie zwölf Monate Zeit, um den Ergänzungskredit zu beantragen.
Ist die Kreditzusage erfolgt, haben Sie zwölf Monate Zeit, den Kredit abzurufen. Für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge ist eine Verlängerung auf maximal 36 Monate möglich. Dabei können Sie sich den Kredit in einer Gesamtsumme oder in Teilbeträgen auszahlen lassen.
Sind die Sanierungsarbeiten abgeschlossen? Dann müssen Sie bei Ihrem Finanzierungspartner folgende Unterlagen einreichen
- die Auszahlungsbestätigung der KfW für den Zuschuss und/oder
- den Festsetzungsbescheid des BAFA für den Zuschuss
Dafür haben Sie drei Monate nach Erhalt der Dokumente Zeit.
Hier finden Sie noch mal alle Informationen zur Antragstellung auf der KfW-Webseite
Lesen Sie ergänzend dazu auch gern unseren Artikel „Förderung Bestandsimmobilien“.
Der komplette Ablauf für die Beantragung des KFW-Förderkredits für die Sanierung zum Effizienzhaus:
Mit dem Wohngebäude-Kredit (Kredit-Nr. 261) fördert die KfW den Kauf und Umbau von Effizienzhäusern. Neben dem Kredit erhalten die Kreditnehmer noch einen Tilgungszuschuss, der die Rückzahlung verringert. Dabei gilt: je höher die erreichte Effizienzhaus-Stufe, desto höher auch der Tilgungszuschuss.
Weitere Voraussetzungen für die Förderung:
Für diese Baubegleitung müssen Sie auch hier zwingend einen Experten für Energieeffizienz ins Boot holen. Zugelassen sind alle Experten für Energieeffizienz, die in der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes bei der Deutschen Energie-Agentur (dena) geführt sind.
Den Kredit vergibt zwar die KfW, der eigentliche Kreditvertrag läuft allerdings über einen Finanzierungspartner. Das kann zum Beispiel eine Bank sein oder eine Bausparkasse. Ihr Finanzierungspartner beantragt den Kredit für Sie. Ihr Kreditantrag berücksichtigt dabei nicht nur die Kosten für die Sanierung oder den Kauf, sondern auch für die Baubegleitung.
Nach Abschluss des Kreditvertrages mit dem Finanzierungspartner wird der Antrag auf Förderung (= Investitionszuschuss) bei der KfW gestellt. Sobald Sie den Antrag gestellt haben, können Sie Verträge mit Handwerkern abschließen.
Sind die Arbeiten abgeschlossen, müssen Sie bei Ihrem Finanzierungspartner die „Bestätigung nach Durchführung“ (BnD) einreichen. Diese Bestätigung stellt der Energieeffizienz-Experte aus. Damit wird sichergestellt, dass der Kredit auch für die fachgerechte Sanierung eingesetzt wurde. Die KfW prüft die Bestätigung und schreibt Ihnen den Tilgungszuschuss gut.
Alle Konditionen finden Sie auf der Webseite der KfW zum Förderkredit 261.
Mehr Details und Infos zu den Förderbedingungen bei der Sanierung zum KfW-Effizienzhaus finden Sie auch in diesem Artikel: Was ist ein Effizienzhaus? Definition, Kennzahlen, Förderung
Der komplette Ablauf für die Beantragung des KFW-Förderkredits für die Erneuerung der Heizung:
Mit der Heizungsförderung für Privatpersonen (Zuschuss Nr. 458) fördert die KfW den Einbau von effizienten Heizungsanlagen und Anlagen der Heizungsunterstützung sowie den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz unter folgenden Voraussetzungen:
Gefördert werden nur bestimmte Heizungstypen. Die Förderung beträgt höchstens 70 Prozent, maximal 23.5000 Euro. Welche Heizungstypen infrage kommen, wie sie die Förderung zusammen setzt, das erfahren Sie in diesem Artikel: Förderung neue Heizung: Diese Zuschüsse gibt's vom Staat.
Um den Zuschuss beantragen zur können, müssen Sie sich eine Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen. Die BzA enthält unter anderem Angaben zur geplanten Heizung inklusive der förderfähigen Gesamtkosten sowie eine Bestätigung, dass die technischen Mindestanforderungen eingehalten werden. Die BzA kann von einem Energieeffizienz-Experten (EEE) ausgestellt werden, muss aber nicht. Auch das beauftragte Heizungsunternehmen darf (so es einen entsprechendes Benutzerkonto bei der KfW hat) die BzA erstellen. Die Einbindung eines EEE ist – anders als bei den anderen Maßnahmen zur energetischen Sanierung – bei der Heizungserneuerung nicht zwingend notwendig.
Sie können den Antrag nur stellen, wenn bereits ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegt, in dem eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthalten ist. Die besagt, dass der Vertrag erst in Kraft tritt, wenn Sie von der KfW eine Förderzusage für Ihr Vorhaben erhalten. Aus dem Vertrag muss sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergeben. Das Datum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraums liegen.
Als Eigentümer eines selbstgenutzten oder vermieteten Einfamilienhauses müssen Sie den Antrag im Kundenportal „Meine KfW“ selbst stellen. Ein gemeinschaftlicher Antrag oder eine Bevollmächtigung von Dritten sind nicht zulässig. Für den Antrag benötigen Sie ein Konto im Kundenportal „Meine KfW“. Für die Antragstellung benötigen Sie die BzA-ID (15-stellige Nummer) von Ihrer Bestätigung zum Antrag (BzA). Diese ID erhalten Sie von Ihrem Experten für Energieeffizienz oder von Ihrem Fachunternehmer.
Nach Erhalt der Zusage für den Zuschuss, können Sie mit dem Heizungstausch starten. Der muss innerhalb von 36 Monaten ab Zusage der KfW abgeschlossen sein. Ist die neue Heizung installiert, bestätigt der Experte für Energieeffizienz oder das Fachunternehmen die ordnungsgemäße Durchführung und erstellt eine „Bestätigung nach Durchführung“ (BnD).
Über das KfW-Portal laden Sie neben der „Bestätigung nach Durchführung“ (BnD) noch alle Rechnungen zu den förderfähigen Kosten und gegebenenfalls weitere Nachweise (zum Beispiel für den Klimageschwindigkeits- oder Einkommensbonus) hoch. Die KfW prüft alle Angaben und zahlt dann den Zuschuss aus.
Alle Konditionen und den kompletten Antragsweg finden Sie auf der Webseite der KfW zum Zuschuss 458.
Auf der Suche nach einer neuen Heizung? Dann empfehlen wir Ihnen diesen Artikel: Heizungssysteme im Vergleich
Wer keine Anträge beim BAFA oder der KfW stellen möchte, der hat die Möglichkeit, eine indirekte Förderung über die Steuerrückerstattung zu erhalten. Eine solche Förderung gibt es nach § 35c des Einkommensteuergesetzes bei einer energetischen Sanierung. Über einen Zeitraum von drei Jahren können Sie bei selbst genutztem Wohnraum 20 Prozent an Steuerabzug geltend machen (maximal 40.000 Euro).
Unsere Beiträge dienen ausschließlich der Information, stellen keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung dar. Sie können und sollen eine persönliche Beratung durch Rechtsanwalt, Steuer- oder Finanzberater, bei der die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden können, nicht ersetzen. Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Haftung. Die Beiträge verstehen sich nicht als persönliche Empfehlung, sondern als allgemeine Empfehlung für alle Leser.
Sie planen eine umfangreiche energetische Sanierung? Sprechen Sie mit einem unserer Heimatexperten, wenn Sie nach einer passenden Finanzierung für Ihr Vorhaben suchen. Er beantwortet gerne Ihre Fragen zu den verschiedenen Optionen und Fördermöglichkeiten und erstellt mit Ihnen gemeinsam einen Finanzierungsplan. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin und profitieren Sie von unserer individuellen Beratung.
Bei Sanierungen als vom BAFA geförderte Einzelmaßnahme muss bereits vor der Beantragung der Förderung zwingend ein (Vor-)Vertrag mit dem ausführenden Unternehmen vorliegen. Nur so können Sie überhaupt einen Antrag stellen. Der Vertrag sollte jedoch eine Klausel über die auflösende oder aufschiebende Bedingung der Förderzusage enthalten. Erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids sollte die Fachfirma mit der Arbeit beginnen.
Erfolgt die Förderung über die KfW, dann beauftragen Sie das/die Unternehmen in der Regel nach Abschluss des Kreditvertrages. Möchten Sie schon vorher Liefer- und Leistungsverträge abschließen, dann gibt es auch hier die Möglichkeit, die oben erwähnte Klausel in den Vertrag aufzunehmen. Oder Sie besprechen Ihre Förderung zuerst mit Ihrem Finanzierungspartner. Ihr Finanzierungspartner dokumentiert dieses Beratungsgespräch dann mit einem KfW-Formular.
Die Regel "Erst der Auftrag, dann der Förderantrag" birgt das Risiko, dass es eventuell keine Förderzusage gibt, obwohl die Arbeiten bereits im Gange sind. Um dieses Risiko zu minimieren, sollten Bauherren in den Vertrag in Bezug auf die Förderung die erwähnte auflösende beziehungsweise aufschiebende Bedingung als Klausel aufnehmen. Die besagt, dass die Verträge erst in Kraft treten, wenn Sie eine Förderzusage für Ihr Vorhaben erhalten.
Wenn Sie mit der Sanierungsmaßnahme nach Antragstellung, aber noch vor Erhalt des Zuwendungsbescheides beginnen, erfolgt dies auf eigenes Risiko. Denn gegebenenfalls setzen Sie nicht förderfähige Maßnahmen um.
In der Regel können Sie die Sanierungsförderung nicht allein beantragen. Sowohl bei der Einzelmaßnahme als auch bei der Sanierung zum Effizienzhaus benötigen Sie die Unterstützung eines Energieeffizienz-Experten. Eine Ausnahme ist die Heizungserneuerung, hier reicht für den Förderantrag auch die Expertise eines Fachunternehmens. Das muss allerdings bei der KfW ein entsprechendes Konto besitzen.
Für dieselbe Maßnahme darf jeweils nur ein Antrag entweder bei der KfW oder dem BAFA gestellt werden; eine doppelte Antragstellung ist ausgeschlossen. Allerdings gilt dies nicht für die Kombination der Zuschussförderung mit dem Ergänzungskredit der KfW. Eine parallele Beantragung einer Förderung nach BEG EM (Einzelmaßnahmen) und BEG WG (Wohngebäude) ist also möglich. Wichtig bei einer Kombination ist aber, dass die Kosten einer über die BEG EM geförderten Maßnahme (zum Beispiel der Heizungsaustausch) nicht erneut im Rahmen der BEG WG als förderfähige Kosten geltend gemacht werden.
Für ein Gebäude können auch mehrere Anträge für unterschiedliche Einzelmaßnahmen und gegebenenfalls von unterschiedlichen Antragstellern gestellt werden, solange die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben eingehalten werden.
Dagegen ist eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung ausgeschlossen. Hier gilt: ENTWEDER Förderung ODER steuerliche Vorteile.
Die Digitalisierung ermöglicht fortlaufend neue Innovationen. Diese Chancen möchten wir, die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG, stärker dafür nutzen, unser Informations- und Serviceangebot noch kundenfreundlicher und individueller für Sie zu gestalten.
Damit wir Sie auch über die Durchführung unseres Vertrages hinausgehend bedarfsgerecht, individuell und effizient beraten, betreuen und informieren können, bitten wir Sie, der Verarbeitung, Zusammenführung und Analyse Ihrer Daten zuzustimmen.
Welche Daten umfasst diese Einwilligung?
Mit Ihrer Einwilligung können wir Ihre Daten verarbeiten, die wir aus unseren persönlichen Geschäftsbeziehungen und der Zusammenarbeit mit Ihnen gewonnen haben. Dazu gehören:
1. Stammdaten und Informationen zu Ihren persönlichen Verhältnissen wie Personalien (z. B. Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Familienstand, Anzahl Kinder), Anschrift, Kontaktdaten, Wohnstatus (z. B. Miete oder Eigentum);
2. Daten zur Erwerbstätigkeit (z. B. Beruf, Einkommen, Branche) und Angaben zur Selbstständigkeit oder sonstigen Beschäftigung (z. B. zum eigenen Unternehmen oder Arbeitgeber; dies betrifft unter anderem Informationen aus dem Handelsregister und zu Bilanzen);
3. Informationen über Interessen an oder Inanspruchnahmen von Finanzdienstleistungen (z. B. Baufinanzierung, Bausparprodukte, Immobilienvermittlung, sonstige Bank-, Versicherungs- und Fonds-Produkte);
4. Informationen zu Verträgen, die Sie mit uns oder vermittelt durch uns mit Dritten geschlossen haben (z. B. Details zur Laufzeit und Höhe von Krediten und (Tilgungs-)Raten sowie zu Salden und Umsätzen auf laufenden Konten);
5. Daten zur Immobilie, ihrer Sicherung und nachhaltigen Nutzung (z. B. Informationen zum Baujahr, Beleihungswert und Verkehrswert, Nutzungsart wie Miete oder Eigennutzung, eingereichte Bilder, Informationen zu Gebäudestatus und -beschaffenheit, Maßnahmen zur Herstellung, Aufrechterhaltung oder Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit der Immobilie, Daten zum Energieträger, zum Energiebedarf und -verbrauch, Daten rund um den Wasserverbrauch, nachverfolgbare Qualitätskontrollprozesse und deren Dokumentation wie etwa ein Energieausweis gemäß den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorgaben, Daten rund um Instandsetzungs-, Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen einschließlich Daten zur Ermittlung von insbesondere energetischen Modernisierungsbedarfen);
6. Aktionsdaten, darunter verstehen wir Informationen dazu, auf welche Art und Weise Sie mit uns in Kontakt stehen (z. B. allgemeine Kontakthistorie, empfangene Newsletter, erfolgte Beratungen, jeweils mit Angaben wie z. B. Art, Anzahl, Zeitpunkt und Inhalt).
Ihre Einwilligung erlaubt es uns, zu den vorstehenden Daten weitere Informationen hinzu zu speichern, die wir rechtmäßig erhoben haben. Dies sind insbesondere:
7. Daten zu Ihrer Bonität (z. B. von der Schufa);
8. Daten aus anderen Registern und öffentlichen Quellen (z. B. Daten zu Grundstücken und Gebäuden aus Kartendiensten wie Google Maps oder Daten, die von Katasterämtern oder anderen Ämtern öffentlich zur Verfügung gestellt werden);
9. Sogenannte „mikrogeographische Daten“, die wir von Dritten erhalten, z. B. zur vermuteten Soziodemographie oder typischen Affinitäten, die Personengruppen zugeordnet werden, die sich in Ihrer Lebenssituation befinden (z. B. das mögliche Interesse an bestimmten Produkten, die einer bestimmten Einkommensgruppe oder Wohnsituation zugeschrieben werden);
Wenn Sie damit einverstanden sind, können wir zu den vorstehenden Informationen auch Ihre rechtmäßig erhobenen Online-Nutzungsdaten (sofern Sie z. B. auf unserer Webseite der Auswertung Ihres Nutzungsverhaltens zugestimmt haben) hinzu speichern:
10. Informationen über Ihre Nutzung von Webseiten und anderen Online-Angeboten der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG (inklusive des Tochterunternehmens Schwäbisch Hall Wohnen GmbH und der Beteiligungsgesellschaft Impleco GmbH) einschließlich der Information, auf welchem Weg Sie zu diesen Angeboten gelangt sind (z. B. über Links, unsere Werbebanner und -anzeigen).
Auf welche Art und Weise und zu welchen Zwecken nutzen wir diese Daten?
Ihre Einwilligung erlaubt uns, Ihre Daten zusammenzuführen und zu analysieren, damit wir Sie und andere Kunden möglichst effizient und passgenau beraten, betreuen und informieren können. Hierbei analysieren wir Ihre Daten sowohl um Erkenntnisse (z. B. zu typischen Kundenprofilen und statistischen Zusammenhängen) zu gewinnen als auch um diese Erkenntnisse anzuwenden (z. B. indem wir für Sie wahrscheinlich relevante Produkte oder bevorzugte Ansprachezeitpunkte identifizieren).
Die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG steht selbst nur selten in unmittelbarem Kontakt zu Ihnen als Kunde. Deshalb gestattet uns Ihre Einwilligung, die Ergebnisse unserer Analysen und die hierfür wesentlichen Parameter an unsere für Sie zuständigen Vertriebspartner weiterzugeben, soweit diese die Informationen für die Zwecke der möglichst effizienten und passgenauen Beratung, Betreuung und Information benötigen.
Wir nutzen Ihr Kundenprofil für Zwecke der Direktwerbung (insbesondere per Telefon oder E-Mail) nur, sofern Sie in eine solche Direktwerbeansprache gesondert eingewilligt haben oder uns diese auf gesetzlicher Basis erlaubt ist.
Wie wirkt es sich aus, wenn Sie nicht einwilligen oder Ihre Einwilligung widerrufen?
Ihre Einwilligung ist freiwillig. Auch wenn Sie die Einwilligung nicht erteilen möchten, können wir mit Ihnen einen Vertrag schließen und Sie beraten, betreuen und informieren. Allerdings kann es sein, dass wir Ihnen einige für Sie vorteilhafte Angebote nicht unterbreiten, da wir Ihre Situation dann weniger genau einschätzen können. Falls Sie die Einwilligung erteilen, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Ja, ich bin mit der Verarbeitung meiner Daten durch die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG in dem oben genannten Umfang einverstanden, damit diese und ihre für mich zuständigen Vertriebspartner mich und andere Kunden möglichst effizient und auf meine individuellen Kundeninteressen zugeschnitten beraten, betreuen und informieren. In diesem Umfang entbinde ich die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG zugleich vom Bankgeheimnis.
Hinweis: Sie verwenden einen veralteten oder nicht unterstützten Browser. Gegebenenfalls kann es zu Einschränkungen bei der Benutzung der Webseite kommen.