Checkliste: Was steht im Immobilienkaufvertrag?
- Auf diese Inhalte sollten Sie achten
- Das regelt ein Notar
- Zum Download: Checkliste Immobilienkaufvertrag
Sie haben Ihr Traumobjekt gefunden und sind sich mit dem Verkäufer einig geworden. Der Kaufvertrag für Ihre Immobilie ist jetzt der letzte offizielle Schritt in Ihr Wohneigentum. Wie ein solcher Vertrag aussehen muss und welche Rolle der Notar spielt, erfahren Sie hier.
Der Kauf einer Immobilie ist oft ein großer finanzieller Schritt. Um sowohl dem Käufer als auch dem Verkäufer ein Höchstmaß an Sicherheit zu bieten, gibt es strenge Vorgaben, wie ein Vertrag aussehen muss, mit dem man ein Haus oder eine Eigentumswohnung kauft. Gesetzlich geregelt ist dies im Bürgerlichen Gesetzbuch (§433 BGB).
Welche Angaben sind im Kaufvertrag verpflichtend? Und welche Unterlagen benötigt der Notar? Unsere kostenlose Checkliste gibt Antworten auf diese Fragen. Laden Sie die Checkliste als pdf herunter und ergänzen Sie sie um Ihre persönlichen Fragen, die Sie bei Ihrem Immobilienkauf möglicherweise haben.
Bei Fragen zur Baufinanzierung Ihres Traumhauses unterstützen Sie gerne die Schwäbisch Hall-Heimatexperten.
Ein rechtssicherer Immobilienkaufvertrag regelt grundsätzlich zwei Dinge:
Ein Notar setzt diesen Vertrag auf. In den meisten Fällen nutzt er ein Standard-Vertragswerk und passt es individuell an, um zusätzlich spezielle Anforderungen des Käufers, Verkäufers oder Besonderheiten zum Vertragsgegenstand festzuhalten.
Tipp: Verschaffen Sie sich unter juraforum.de anhand eines Musters einen Eindruck, wie der Immobilienkaufvertrag für Haus beziehungsweise Wohnung aussehen könnte. Beauftragen Sie einen Makler, kann er Ihnen weiterhelfen.
Welche wesentlichen Angaben sind nun in einem Kaufvertrag für eine Immobilie enthalten?
Zusätzlich bedarf es bestimmter Regelungen, wenn beispielsweise der Ehepartner beim Verkauf einer Immobilie den Vertrag ebenfalls unterzeichnen muss. Bei mehreren Käufern hingegen ist eine Angabe wichtig, zu welchen Teilen eine Immobilie erworben wird. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Notar.
Für eine detaillierte Beschreibung des Grundstücks oder der Immobilie greift der Notar auf die Eintragungen im Grundbuch zurück.
Wichtige Punkte sind:
Ist alles geklärt, steht dem Eigentumsübergang nichts mehr im Wege. Sobald der Käufer die Grunderwerbsteuer, die Notarkosten und den Kaufpreis bezahlt hat, wird er als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Erhält er anschließend die Schlüssel zum neuen Eigenheim übergeben, ist der Immobilienkauf erfolgreich abgeschlossen. Der Zeitpunkt der Schlüsselübergabe ist meist Gegenstand des Kaufvertrags.
Der Immobilienkaufvertrag kann zusätzlich folgende Inhalte haben:
Viel Zeit und Energie haben Sie bei der Suche nach Ihrer Wunschimmobilie investiert. Jetzt ist sie zum Greifen nahe, die Unterzeichnung des Kaufvertrags steht kurz bevor. Die wenigsten Menschen haben allerdings genügend Eigenkapital für den Kauf ihres neuen Eigenheims.
Der Weg ins neue Eigenheim kann dauern. Vom ersten Blick ins Exposé bis zur Eintragung des neuen Eigentümers einer Immobilie im Grundbuch vergehen oft mehrere Monate. Exemplarisch haben wir für Sie die wichtigsten Schritte zusammengefasst, so wie sie im Regelfall ablaufen:
Haben sich der Käufer und der Verkäufer auf den Kaufpreis der Immobilie sowie einen Notar geeinigt, legt der Käufer eine Finanzierungsbestätigung seiner Kredit gebenden Bank vor. Im Rahmen eines ersten Vorgesprächs beim Notar nimmt dieser zum Beispiel die Personalien, Grundbuchdaten und Informationen zur Immobilie auf. Anschließend arbeitet er den Kaufvertrag aus.
Beide Vertragsparteien erhalten den Vertrag und haben bis zur finalen Beurkundung mindestens 14 Tage Zeit, diesen gründlich zu prüfen. Hierbei ist jeder Satz wichtig! Denn in den meisten Fällen geht es um viel Geld. Bei Unsicherheiten vereinbaren Sie bitte einen neuen Termin beim Notar, einem Fachanwalt oder Ihrem Makler.
Bei diesem Termin liest der Notar den Kaufvertrag Wort für Wort laut vor. Sie können noch Fragen stellen und es können gegebenenfalls noch kleine Änderungen vorgenommen werden. Sind die Vertragsparteien einverstanden, unterzeichnen alle die Urkunde: Verkäufer, Käufer und Notar. Der Vertrag kann jetzt nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Mit dem Abschluss des Immobilienkaufvertrags verpflichtet sich der Käufer, den aufgerufenen Kaufpreis zuzüglich Steuern und Gebühren zu bezahlen, der Verkäufer, die Immobilie zu übergeben. Details zur Zahlung sind ebenfalls im Kaufvertrag genannt. Bis der Betrag überwiesen ist, beantragt der Notar eine Reservierung (Auflassungsvormerkung) im Grundbuch. Hat der Käufer die Grunderwerbsteuer, die Notarkosten, die Grundbuchgebühren bezahlt, sowie den Kaufpreis bezahlt, erfolgt die Eigentumsumschreibung. Die Auflassungsvormerkung wird gelöscht. Mit der Schlüsselübergabe an den neuen Eigentümer ist der Immobilienverkauf erfolgreich abgeschlossen.
Unsere Checklisten greifen unterschiedliche Themenbereiche zum Bauen, Kaufen, Renovieren und Sanieren auf. Ob Bauplatz, Kaufvertrag oder die Modernisierung Ihres Eigenheims: Profitieren Sie von kompakten Informationen, so können Sie Ihre To-dos einfach und schnell abhaken. Hier geht's zur Checklisten-Übersicht.
Sowohl eine Reservierungsvereinbarung als auch ein Vorvertrag können Punkte auf Ihrer persönlichen Checkliste für den Kaufvertrag einer Immobilie sein. Besonders dann, wenn Sie sich bis zum unterschriebenen und beglaubigten Kaufvertrag Sicherheit wünschen.
Wichtiger Hinweis: Die in diesem Artikel genannten Informationen und Empfehlungen sind unverbindlich und ohne jegliche Gewähr. Da es sich um keine Rechtsberatung handelt, bitten wir Sie, sich bei Bedarf an Ihren Anwalt oder Makler zu wenden.
Beim Notartermin wird der Immobilienkaufvertrag mit der Beurkundung offiziell wirksam. Die Eigentumsübertragung erfolgt final erst mit der Umschreibung im Grundbuch. Das kann einige Zeit in Anspruch nehmen. In der Praxis erhält der neue Eigentümer deshalb bereits vorher den Schlüssel und kann sein neues Zuhause beziehen. Voraussetzung ist in der Regel, dass der Käufer den Kaufpreis der Immobilie vollständig bezahlt hat.
Ein Rücktrittsrecht gibt es bei Immobilienkaufverträgen grundsätzlich nicht. Allerdings können sowohl der Käufer als auch der Verkäufer unter bestimmten Bedingungen von diesem Recht Gebrauch machen. Ist das Haus beispielsweise älter als im Kaufvertrag angegeben, liegt ein erheblicher Mangel vor und der Käufer kann zurücktreten. Das gleiche Recht hat der Verkäufer, wenn der Käufer den Kaufpreis nicht bezahlt.
Ein Kaufvertrag für ein Haus oder eine Wohnung hat in Deutschland ohne Notar keine rechtliche Bindung. Er kann zwar grundsätzlich von Ihnen, einem Anwalt oder einem Makler erstellt werden, muss aber offiziell notariell beurkundet werden. Mehr Informationen erhalten Sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (§311b BGB).
Ihr Traumobjekt soll endlich Ihnen gehören und Sie wollen alles unter Dach und Fach bringen. Dann sprechen Sie mit einem unserer Heimatexperten, wenn Sie nach einer passenden Finanzierung für Ihr Eigenheim suchen. Er beantwortet gerne Ihre Fragen zu den verschiedenen Optionen und Fördermöglichkeiten und erstellt mit Ihnen gemeinsam einen Finanzierungsplan. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin und profitieren Sie von unserer individuellen Beratung.
Als potenzieller Hauseigentümer haben Sie womöglich viele Fragen rund um die eigene Immobilie. Hier ein kleiner Überblick über Themen, die für Sie relevant sein können:
Die Digitalisierung ermöglicht fortlaufend neue Innovationen. Diese Chancen möchten wir, die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG, stärker dafür nutzen, unser Informations- und Serviceangebot noch kundenfreundlicher und individueller für Sie zu gestalten.
Damit wir Sie auch über die Durchführung unseres Vertrages hinausgehend bedarfsgerecht, individuell und effizient beraten, betreuen und informieren können, bitten wir Sie, der Verarbeitung, Zusammenführung und Analyse Ihrer Daten zuzustimmen.
Welche Daten umfasst diese Einwilligung?
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2. Daten zur Erwerbstätigkeit (z. B. Beruf, Einkommen, Branche) und Angaben zur Selbstständigkeit oder sonstigen Beschäftigung (z. B. zum eigenen Unternehmen oder Arbeitgeber; dies betrifft unter anderem Informationen aus dem Handelsregister und zu Bilanzen);
3. Informationen über Interessen an oder Inanspruchnahmen von Finanzdienstleistungen (z. B. Baufinanzierung, Bausparprodukte, Immobilienvermittlung, sonstige Bank-, Versicherungs- und Fonds-Produkte);
4. Informationen zu Verträgen, die Sie mit uns oder vermittelt durch uns mit Dritten geschlossen haben (z. B. Details zur Laufzeit und Höhe von Krediten und (Tilgungs-)Raten sowie zu Salden und Umsätzen auf laufenden Konten);
5. Daten zur Immobilie, ihrer Sicherung und nachhaltigen Nutzung (z. B. Informationen zum Baujahr, Beleihungswert und Verkehrswert, Nutzungsart wie Miete oder Eigennutzung, eingereichte Bilder, Informationen zu Gebäudestatus und -beschaffenheit, Maßnahmen zur Herstellung, Aufrechterhaltung oder Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit der Immobilie, Daten zum Energieträger, zum Energiebedarf und -verbrauch, Daten rund um den Wasserverbrauch, nachverfolgbare Qualitätskontrollprozesse und deren Dokumentation wie etwa ein Energieausweis gemäß den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorgaben, Daten rund um Instandsetzungs-, Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen einschließlich Daten zur Ermittlung von insbesondere energetischen Modernisierungsbedarfen);
6. Aktionsdaten, darunter verstehen wir Informationen dazu, auf welche Art und Weise Sie mit uns in Kontakt stehen (z. B. allgemeine Kontakthistorie, empfangene Newsletter, erfolgte Beratungen, jeweils mit Angaben wie z. B. Art, Anzahl, Zeitpunkt und Inhalt).
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9. Sogenannte „mikrogeographische Daten“, die wir von Dritten erhalten, z. B. zur vermuteten Soziodemographie oder typischen Affinitäten, die Personengruppen zugeordnet werden, die sich in Ihrer Lebenssituation befinden (z. B. das mögliche Interesse an bestimmten Produkten, die einer bestimmten Einkommensgruppe oder Wohnsituation zugeschrieben werden);
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