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Wohn-Riester-Guthaben auszahlen lassen

  • Bildung einer privaten Altersvorsorge
  • Verwendung für eigengenutzte Immobilie oder
  • monatliche, lebenslange Rente

„Riestern“ ist eine staatliche Förderung, die Sie bei der Bildung einer privaten Altersvorsorge und der Verwirklichung Ihrer Wohnwünsche unterstützt. Die Riester-Förderung kann für Kauf oder Bau einer selbstgenutzten Immobilie verwendet werden. Auch der Umbau zum barrierefreien Wohnen und die energetische Sanierung sind mit Wohn-Riester möglich.

Mögliche Verwendung des Riester-Guthabens

Die Verwendung des Riester-Guthabens für die selbstgenutzte Immobilie wird als „Wohn-Riester“ bezeichnet. Dafür kann das Riester-Guthaben entnommen werden. Außerdem ist ein Riester-Darlehen (z. B. in Form eines Bauspardarlehen) oder eine Riester-Sofortfinanzierung möglich.

Auch bei Wohn-Riester gelten die allgemeinen Voraussetzungen der Riester-Förderung, z. B. zum förderberechtigten Personenkreis. Für die Auszahlung des Riester-Guthabens gibt es zwei Möglichkeiten: Verwendung für Ihre selbstgenutzte Immobilie oder eine lebenslange Rente.


Immobilie kaufen oder bauen mit Wohn-Riester

Wenn Sie mit Wohn-Riester einen Hausbau oder -kauf finanzieren möchten, gelten diese allgemeinen Voraussetzungen: Sie wohnen selbst in der Immobilie und sind Eigentümer oder Miteigentümer der Wohnimmobilie. Die Wohnimmobilie befindet sich in der Europäischen Union (EU) oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EU plus Island, Liechtenstein und Norwegen).

Das Riester-Guthaben können Sie für die selbstgenutzte Wohnimmobilie für folgende Maßnahmen verwenden:

  • Neubau
  • Kauf
  • Entschuldung
  • Umschuldung/Anschlussfinanzierung
  • barrierereduzierender Umbau und 
  • neu seit 01.01.2024: energetische Maßnahmen
Bestandsimmobilien: kleine Einfamilienhaus-Siedlung
(Quelle: stock.adobe.comj/schulzfoto)


Wenn Sie mit Wohn-Riester bauen oder kaufen möchten, gelten diese allgemeinen Voraussetzungen: Sie wohnen selbst in der Immobilie und sind Eigentümer oder Miteigentümer der Wohnimmobilie. Die Wohnimmobilie befindet sich in der Europäischen Union (EU) oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EU plus Island, Lichtenstein und Norwegen).

Wichtig: Darlehen für Aus- oder Anbauten sowie Modernisierungs- oder Sanierungsarbeiten können nicht mit Ihrem Riester-Guthaben getilgt werden. Es müssen nachweislich Kosten entstanden sein, belegt durch Rechnungen. 

Zudem sind Mindestentnahmebeträge zu beachten. Dies sind 3.000 Euro bei Neubau, Kauf, Entschuldung. Bei barrierereduzierendem Umbau und energetischen Maßnahmen gelten Mindestentnahmebeträge innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung/Herstellung in Höhe von 6.000 Euro. Zu einem späteren Zeitpunkt oder bei Schenkung, Erbe, Übergabe sind es 20.000 Euro.

Wenn Sie beispielsweise einen Wohn-Riester-Bausparvertrag haben mit einer Bausparsumme kleiner 20.000 Euro, dann können Sie diesen nicht für eine energetische Maßnahme bei einer selbstgenutzten Bestandsimmobilie einsetzen, da der Mindestentnahmebetrag in Höhe von 20.000 Euro nicht erreicht wird.

Eine Tilgung von Darlehen, die für barrierereduzierenden Umbau oder energetische Maßnahmen aufgenommen wurden, ist mit Riester-Guthaben nicht möglich. 

Sofern Sie Ihren Wohn-Riester-Bausparvertrag nicht für eine Finanzierung verwendet haben, wird Ihnen die Bausparkasse das Guthaben verrenten. 

Der Beginn der Auszahlungsphase der Riester-Rente ist vertraglich festgelegt, bei Schwäbisch Hall ist dies lt. ABB das 67. Lebensjahr. Sie können einen früheren Beginn der Auszahlungsphase mit einer Frist von 12 Monaten beantragen. Frühester Beginn ist das 62. Lebensjahr, bei Verträgen mit Vertragsbeginn bis einschließlich 2011 das 60. Lebensjahr.

Die lebenslange Riester-Rente wird monatlich ausbezahlt. Alternativ können Sie sich für die Auszahlung eines Einmalbetrags von max. bis zu 30 % des Riester-Guthabens mit der ersten Rentenzahlung entscheiden. Sofern die monatliche Rente nur sehr gering ausfallen würde, kann der Anbieter das Riester-Guthaben auch in einem Betrag auszahlen (sogenannte „Kleinbetragsrentenabfindung“). Schwäbisch Hall informiert Sie über die Auszahlung als Kleinbetragsrentenabfindung vor Beginn der Auszahlungsphase.


Fragen & Antworten zu Wohn-Riester und Auszahlung

Kann ich meinen Riester-Bausparvertrag sowohl für eine wohnwirtschaftliche Maßnahme als auch für eine Geldrente nutzen?

Vor Beginn der Auszahlungsphase haben Sie die Wahl der wohnungswirtschaftlichen Verwendung des Altersvorsorgevermögens z. B. für Entschuldung oder energetische Maßnahmen (= Entnahme) oder der Verrentung des Altersvorsorgevermögens mit

  • 100 % Verrentung oder 
  • 30 % erhöhte erste Rentenzahlung mit Restkapitalverrentung.

Bitte beachten Sie, dass Schwäbisch Hall bei Verrentung verpflichtet ist, für die Zahlung der lebenslangen Rente, ca. ein Drittel des Altersvorsorgevermögens für den Abschluss einer Leibrentenversicherung an einen Versicherer zu übergeben. Damit wird die Zahlung der Rente ab dem 85. Lebensjahr sichergestellt.

 

Was bedeutet „Entnahme“ in Zusammenhang mit Wohn-Riester?

Angespartes, gefördertes Kapital in einem zertifizierten Riester-Vertrag kann für selbstgenutztes Wohneigentum („Wohn-Riester“) eingesetzt werden, dieser Vorgang wird als Entnahme bezeichnet. Bei der Entnahme wird das Vertragsguthaben nach geförderten und ungeförderten Beträgen unterschieden. Geförderte Beträge sind 

  • geförderte eigene Sparleistungen und darauf erhaltene Zulagen 
  • geförderte Erträge (Zinsen auf geförderte Sparleistungen abzgl. Kosten)

und werden als Altersvorsorge-Eigenheimbetrag bezeichnet. Bei einer Entnahme aus einem Wohn-Riester-Bausparvertrag bei Schwäbisch Hall muss stets das komplette Altersvorsorge-Guthaben entnommen werden (Teilentnahmen sind nicht möglich).

 

Welche energetischen Maßnahmen werden mit Riester gefördert?

Folgende Sanierungsarbeiten fallen nach § 35c Absatz 1 Satz 3 EStG unter den neuen Verwendungszweck der Eigenheimrente:    
Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
Erneuerung von Fenstern und Außentüren sowie „Sommerlicher Wärmeschutz“
Erneuerung von Heizungs- und Lüftungsanlagen (bei letzterem auch der Einbau)
Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind
Kosten für eine notwendigen Bescheinigung sowie für von der BAFA zugelassene Energieberater (zu 50 Prozent anrechenbar)

Hinweise:

    

Gute Beratung ist unverzichtbar

Auch wenn der Staat Ihnen beim Immobilienerwerb und -erhalt mit dem Wohn-Riester unter die Arme greift, muss Ihre Finanzierung natürlich auf sicheren Beinen stehen. Unsere Heimatexperten beantworten gerne Ihre Fragen und erarbeiten mit Ihnen einen Finanzierungsplan, der alle wichtigen Faktoren berücksichtigt. Damit Sie Ihren Wohntraum ohne Risiko verwirklichen können.


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